vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 168/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

168. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

168. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 6/2003) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Armenien

17. Dezember 2004

Bosnien und Herzegowina

25. April 2005

Bulgarien

30. März 2004

Liechtenstein

26. Februar 2003

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

29. November 2004

Moldau

23. Jänner 2007

Russische Föderation

26. Juni 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Armenien:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie von den in Anlage I lit. a, b, c, d, e, f und g vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:

  1. a. die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien im vorgerichtlichen Stadium des Strafverfahrens,
  2. b. das Justizministerium der Republik Armenien im gerichtlichen Stadium.

    Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen und allen relevanten Schriftstücken eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die armenische Sprache beizufügen ist.

    Gemäß Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sich auf Personen bezieht, die Staatsangehörige der Republik Armenien sind sowie auf Personen, denen Flüchtlingsstatus in der Republik Armenien zukommt.

Gemäß Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sich auf Personen bezieht, die Staatsangehörige der Republik Armenien sind sowie auf Personen, denen Flüchtlingsstatus in der Republik Armenien zukommt.

Bulgarien:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor:

  1. a) ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein religiösen Charakter hat (Anlage I lit. a);
  2. b) ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. b);
  3. c) Art. 22 nicht anzunehmen (Anlage I lit. c);
  4. d) Art. 23 nicht anzunehmen (Anlage I lit. d);
  5. e) die im zweiten Satz des Art. 25 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. e);
  6. f) die in Art. 26 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. f);
  7. g) Art. 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. g).

    Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke von einer Übersetzung in eine der beiden Amtssprachen des Europarates oder in die bulgarische Sprache begleitet sein müssen.

    Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:

  1. das Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Bulgarien im vorgerichtlichen Stadium des Strafverfahrens;
  2. das Justizministerium der Republik Bulgarien im gerichtlichen Stadium.

Liechtenstein:

Gemäß Anlage I lit. b des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es einem Verfahrensersuchen für eine Amtshandlung nicht entsprechen wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.

Gemäß Anlage I lit. c und d des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 22 und 23 nicht akzeptiert.

Gemäß Anlage I lit. g des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 30 und 31 im Hinblick auf eine Amtshandlung nicht anwenden wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Verfahrensersuchen und beiliegenden Unterlagen die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigeschlossen sein muss.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke die nicht in einer der Amtssprachen des Europarates abgefasst sind, von einer Übersetzung in die englische oder französische Sprache begleitet sein müssen.

Moldau:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Anlage II erklärt die Republik Moldau, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ einen Staatsbürger der Republik Moldau oder einen Ausländer oder Staatenlosen mit Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Moldau bezeichnet.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung vor dem Gerichtsverfahren an das Büro des Generalstaatsanwalts und während des Gerichtsverfahrens an das Justizministerium zu richten sind.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen die gemäß diesem Übereinkommen gestellt werden, und die beiliegenden Unterlagen den Behörden der Republik Moldau gemeinsam mit einer Übersetzung in die moldauische Sprache, oder in einer der Amtssprachen des Europarates übermittelt werden müssen.

Gemäß Art. 40 Abs. 1 erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das Territorium, welches tatsächlich von den Behörden der Republik Moldau kontrolliert wird, angewendet werden.

Gemäß Art. 41 Abs. 1 erklärt die Republik Moldau, dass:

  1. sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage I lit. a zurückweisen wird, wenn sie das betreffende Vergehen als rein religiöses Vergehen betrachtet;
  2. sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage I lit. b zurückweisen wird, wenn entsprechende Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können;
  3. sie Art. 30 und 31 gemäß Anlage I lit. a in Bezug auf eine Handlung nicht anwenden wird, für die Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht oder dem Recht des anderen betroffenen Staates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Art. 8 des Übereinkommens mit gebührender Rücksicht auf die Terminologie, die in der Strafprozessordnung der Russischen Föderation in Bezug auf verdächtige und beschuldigte Personen verwendet wird, angewendet wird.

Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Art. 11 des Übereinkommens und Anlage I lit. a zum Übereinkommen so angewendet werden müssen, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung von Taten nach dem Übereinkommen unausweichlich sichergestellt ist.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art 18. Abs. 2 des Übereinkommens, dass Ersuchen, die an die Russische Föderation zur Übernahme der Strafverfolgung gesendet werden, und den beiliegenden Unterlagen eine Übersetzung in die russische Sprache beigeschlossen sein muss.

Die Russische Föderation geht von der Tatsache aus, dass die Gesetzgebung der Russischen Föderation keine Bezeichnung „Vergehen politischer Natur“, wie sie in Art. 11 Abs. d und Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens verwendet wird, enthält. In allen Fällen, in denen über eine Übertragung der Strafverfolgung entschieden wird, wird die Russische Föderation auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem ersuchenden Staat, Vergehen, unter anderem mit den folgenden Handlungen, nicht als Vergehen politischer Natur betrachten:

  1. (a) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, spezifiziert in Art. II und III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.Dezember 1948, in Art. II und III des Internationalen Übereinkommens zur Unterbindung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid vom 30. November 1973, und in Art. 1 und 4 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984;
  2. (b) Verbrechen spezifiziert in Art. 50 der Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, in Art. 51 der Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949, in Art. 130 der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949, in Art. 147 der Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen, in Art. 85 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977, und in Art. 1 und 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 1977;
  3. (c) Vergehen, spezifiziert im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970, im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vom 23. September 1971, und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen vom 24. Februar 1988, in Ergänzung zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 23. September 1971;
  4. (d) Verbrechen spezifiziert im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973;
  5. (e) Verbrechen spezifiziert im Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977;
  6. (f) Verbrechen spezifiziert im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme vom 17. Dezember 1979;
  7. (g) Vergehen spezifiziert im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 3. März 1980;
  8. (h) Vergehen spezifiziert im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt vom 10. März 1988, und seinem Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden vom 10. März 1988;
  9. (i) Vergehen spezifiziert im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988;
  10. (j) Verbrechen spezifiziert im Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal vom 9. Dezember 1994;
  11. (k) Verbrechen spezifiziert im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge vom 15. Dezember 1997;
  12. (l) Verbrechen spezifiziert im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999;
  13. (m) Vergehen spezifiziert im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, und in seinen Zusatzprotokollen: dem Protokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg; und dem Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels;
  14. (n) andere vergleichbare Verbrechen, die in internationalen Verträgen spezifiziert sind, deren Vertragspartei die Russische Föderation ist.

    Gemäß Anlage I lit. g des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, Art. 30 und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung, für die Sanktionen gemäß dem Recht eines anderen Vertragsstaates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können, nicht anzuwenden.

    Gemäß Anlage I lit. h des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Teil V des Übereinkommens insoweit anwenden wird, als dies mit dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Doppelbestrafung für dasselbe Verbrechen vereinbar ist.

    Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass im Hinblick auf die Übertragung der Strafverfolgung in Strafsachen das Amt des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation mit den bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten kommuniziert.

Gemäß Anlage I lit. h des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Teil V des Übereinkommens insoweit anwenden wird, als dies mit dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Doppelbestrafung für dasselbe Verbrechen vereinbar ist.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass im Hinblick auf die Übertragung der Strafverfolgung in Strafsachen das Amt des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation mit den bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten kommuniziert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei am 28. Juli 2006 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung abgegeben:

Gemäß Art. 13 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass:

  1. Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung an das Amt des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik zu richten wären.
  2. das Justizministerium der Slowakischen Republik die zuständige Behörde für die Übermittlung von Ersuchen ins Ausland für die Übertragung der Strafverfolgung ist.

    Diese Erklärung ersetzt die vorangegangene Erklärung der CSFR111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 179/1993. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens am 13. Februar 1992, bestätigt in einer Verbalnote vom 15. April 1992 und bestätigt in einem Schreiben des Ministers für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik vom 6. April 1994.

Gusenbauer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)