157. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau (BGBl. Nr. 256/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 66/1998) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Algerien | 5. August 2004 |
Armenien | 24. Jänner 2008 |
Bangladesch | 5. Oktober 1998 |
Burkina Faso | 9. Dezember 1998 |
El Salvador | 26. März 2008 |
Georgien | 6. Juli 2005 |
Kasachstan | 28. März 2000 |
Ruanda | 26. September 2003 |
Tadschikistan | 7. Juni 1999 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung: |
Montenegro | 23. Oktober 2006 |
Serbien | 12. März 2001 |
St. Vincent und die Grenadinen | 27. April 1999 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Bangladesch:
Zu Artikel III:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wendet Art. III des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch an, insbesondere Art. 28 Abs. 4, der besondere Bestimmungen zugunsten von Frauen vorsieht; Art. 29 Abs. 3 lit. c, der einen Vorbehalt auf der Grundlage vorsieht, dass ein Zugang zu Klassen der Beschäftigung oder von Ämtern für ein Geschlecht und aufgrund ihrer Natur ungeeignet für das andere Geschlecht ist; Art. 65 Abs. 3, der 30 Sitze in der Nationalversammlung für Frauen vorsieht, in Ergänzung zu der Bestimmung, die die Wahl von Frauen für jeden und alle der 300 Sitze vorsieht.
Zu Artikel IX:
Zur Unterbreitung von Streitigkeiten im Sinne dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof ist die Zustimmung von allen Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich.
St. Vincent und die Grenadinen:
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen behält sich die Anwendung von Artikel III dieses Übereinkommens, die alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu den Streitkräften, sowie mit den Bedingungen des Dienstes bei den Streitkräften von St. Vincent und den Grenadinen betreffen, vor.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben Belgien1 am 14. September 1998, sowie Guatemala2 am 12. Juli 2007 ihre erklärten Vorbehalte vollständig zurückgezogen.
Gusenbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)