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BGBl III 153/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

153. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

153. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belgien

25. August 2004

Frankreich

17. Jänner 2007

Georgien

8. Dezember 2004

Montenegro

12. September 2008

Schweiz

17. Februar 2005

Serbien

6. September 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Das Königreich Belgien erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:

  1. - Art. 2;
  2. - Art. 3 Abs. 1;
  3. - Art. 4 Abs. 1 bis 6;
  4. - Art. 5;
  5. - Art. 6 Abs. 1 und 2;
  6. - Art. 7 Abs. 1 bis 3;
  7. - Art. 8 Abs. 1 und 3;
  8. - Art. 9 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8;
  9. - Art. 10 Abs. 1 bis 3;
  10. - Art. 11.

    Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt das Königreich Belgien, den Geltungsbereich der Charta auf Provinzen und Gemeinden zu beschränken. Die Bestimmungen der Charta sind nach demselben Artikel nicht auf „Centres publics d'Aide sociale“ (CPAS) auf dem Hauptstadtgebiet Brüssel anwendbar.

Frankreich:

Erklärung zu Art. 3

Die Französische Republik geht davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dahingehend ausgelegt werden muss, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, das Exekutivorgan dem beratenden Organ einer gebietsmäßigen Behörde verantwortlich zu machen.

Erklärung zu Art. 12

Gemäß Art. 12 Abs. 2 erachtet sich die Französische Republik an alle Absätze von Teil I der Charta gebunden, mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2.

Erklärung zu Art. 13

Gemäß Art. 13 sind die lokalen oder regionalen Behörden, auf die die Charta anzuwenden ist, die in Art. 72, 73, 74 und in Titel XIII der Verfassung genannten oder auf diesen Grundlagen geschaffenen gebietsmäßigen Behörden. Die französische Republik geht daher davon aus, dass die öffentlichen Einrichtungen für die Gemeindezusammenarbeit, die keine gebietsmäßigen Behörden sind, vom Anwendungsbereich der Charta ausgenommen sind.

Georgien:

Georgien erachtet sich durch die folgenden in Art. 12 Abs. 1 der Charta genannten Bestimmungen gebunden:

  1. - Art. 2;
  2. - Art. 3 Abs. 1 und 2;
  3. - Art. 4 Abs. 1, 2 und 4;
  4. - Art. 7 Abs. 1;
  5. - Art. 8 Abs. 2;
  6. - Art. 9 Abs. 1, 2 und 3;
  7. - Art. 10 Abs. 1;
  8. - Art. 11.

    Georgien erachtet sich weiters an die folgenden zusätzlichen Bestimmungen von Teil I der Charta gebunden:

  9. - Art. 4 Abs. 3 und 5;
  10. - Art. 6 Abs. 1;
  11. - Art. 7 Abs. 2 und 3;
  12. - Art. 8 Abs. 1 und 3;
  13. - Art. 9 Abs. 4, 5, 7 und 8.

    Bis zur Wiedererlangung der vollen Souveränität über die Gebiete Abchasien und Tskhinvali übernimmt Georgien keine Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Charta in diesen Gebieten.

Schweiz:

Die Schweiz erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2, dass sie die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:

  1. - Art. 2;
  2. - Art. 3 Abs. 1 und 2;
  3. - Art. 4 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6;
  4. - Art. 5;
  5. - Art. 6 Abs. 1;
  6. - Art. 7 Abs. 1 und 3;
  7. - Art. 8 Abs. 1 und 3;
  8. - Art. 9 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 8;
  9. - Art. 10 Abs. 1 bis 3;
  10. - Art. 11.

    Gemäß Art. 13 ist die Charta auf Einwohnergemeinden (communi politici) anwendbar.

Serbien:

Erklärung zu Art. 12

Gemäß Art. 12 der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an folgende Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:

  1. - Art. 2;
  2. - Art. 3 Abs. 1 und 2;
  3. - Art. 4, Abs. 1, 2, 4 und 6;
  4. - Art. 5;
  5. - Art. 7, Abs. 1 und 3;
  6. - Art. 8, Abs. 1 und 2;
  7. - Art. 9, Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8;
  8. - Art. 10, Abs. 1, 2 und 3;
  9. - Art. 11.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Erklärung zu Art. 13 und 16

Die dänische Regierung hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 beschlossen, die anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde abgegebene Erklärung111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1988. zurückzunehmen und folgende Erklärung über den Zweck der Charta in Dänemark abzugeben:

Gemäß Art. 13 und 16 der Charta geht das Königreich Dänemark davon aus, dass die Charta auf ihre Stadtverwaltungen („kommuner“) anzuwenden ist.

Kroatien:

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Charta erklärt die Republik Kroatien, dass sie sich an die folgenden Bestimmungen gebunden erachtet:

  1. - Art. 4 Abs. 3, 5 und 6;
  2. - Art. 8 Abs. 3;
  3. - Art. 9 Abs. 4, 5 , 6 ,7 und 8;
  4. - Art. 10, Abs. 2.

Slowakei:

Erklärung zu Art. 12

Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung, die von der Slowakei am 1. Februar 2000 ratifiziert wurde222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2000., erklärt die Slowakische Republik, dass sie sich an Art. 6 Abs. 2 der genannten Charta gebunden erachtet.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Charta erklärt die Slowakische Republik, dass sie ihre Verpflichtungen erweitert und sich an weitere Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:

  1. - Art. 3 Abs. 1;
  2. - Art. 4, Abs. 3 und 5;
  3. - Art. 9, Abs. 1, 5, 6 und 7;
  4. - Art. 10, Abs. 2 und 3.

Zypern:

Erklärung zu Art. 12 und 5

Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung sowie im Besonderen auf die Erklärung der Regierung anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Mai 1988 erklärt die Republik Zypern, dass sie sich an Art. 5 der genannten Charta gebunden erachtet.

Gusenbauer

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