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BGBl III 133/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Kundmachung: Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

133. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu der in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 206/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/2006), hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Albanien

25. Mai 2006

Äquatorialguinea

11. Juli 2007

Heiliger Stuhl

5. Mai 2008

Irak

25. Juni 2008

Kambodscha

31. Jänner 2007

Demokratische Volksrepublik Laos

28. Juni 2006

Suriname

29. März 2006

Zentralafrikanische Republik

29. Mai 2008

Ferner hat Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an die Änderung des Montrealer Protokolls gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat der Heilige Stuhl folgende Erklärung abgegeben:

Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.

In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 206/1993. am 24. Oktober 2007 den Geltungsbereich der Änderung auf die Färöer Inseln ausgedehnt.

Gusenbauer

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