128. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 160/2005) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Bahrain | 16. September 2005 |
Fidschi | 15. Mai 2008 |
Guyana | 12. September 2007 |
Kambodscha | 27. Juli 2006 |
Kiribati | 15. September 2005 |
Luxemburg | 10. Mai 2006 |
Sao Tomé und Principe | 12. April 2006 |
Senegal | 7. April 2006 |
Singapur | 2. Mai 2008 |
St. Kitts und Nevis | 28. Juli 2008 |
Thailand | 23. Februar 2007 |
Zentralafrikanische Republik | 19. Februar 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Luxemburg:
Die Gerichte von Luxemburg sind für die Anwendung des Übereinkommens zuständig und das luxemburgische Strafrecht wird auf die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten angewendet, wenn der verdächtige Täter sich auf luxemburgischen Gebiet befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert wurde, ungeachtet der Staatsbürgerschaft des verdächtigen Täters sowie des Ortes, an dem die Tat verübt wurde.
Singapur:
Erklärung:
Die Republik Singapur versteht Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens dahingehend, dass es das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, einen bestimmten Fall der Strafverfolgung dann nicht den Justizbehörden zu unterbreiten, wenn mit dem verdächtigen Täter gemäß nationalem Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsrecht verfahren wird.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie nicht an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden sein wird.
Thailand:
- 1. In Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens sind der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen auf solche strafbaren Handlungen zu beschränken, die gemäß thailändischem Recht mit Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr zu bestrafen sind und den Verfahrensbestimmungen sowie anderen Bedingungen der thailändischen Gesetzgebung über Auslieferung unterliegen.
- 2. Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Art. 13 Abs. 2 erklärten Vorbehalt zurückgezogen:
Polen1 am 16. Oktober 1997
Rumänien1 am 19. September 2007
Russische Föderation2 am 1. Mai 2007.
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Gusenbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)