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BGBl III 102/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

102. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

102. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Moldau am 26. Mai 1993 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBl. Nr. 170/1959, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 370/1969) hinterlegt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

Mit Wirksamkeit vom:

Bosnien und Herzegowina

6. März 1992

Montenegro

3. Juni 2006

Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien

27. April 1992

Slowakei

1. Jänner 1993

Tschechische Republik

1. Jänner 1993

Ferner haben die Slowakei und die Tschechische Republik anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt (BGBl. Nr. 293/1962) bestätigt.

Weiters hat Polen am 16. Oktober 1997 erklärt, dass es seinen anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt (BGBl. Nr. 370/1969) zu Art. 10 Abs. 2 und 3 zurückzieht.

Gusenbauer

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