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BGBl III 78/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. III Nr. 34/2007) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Ägypten

23. August 2007

Argentinien

7. Mai 2008

Armenien

27. Februar 2007

Bangladesch

31. Mai 2007

Benin

20. Dezember 2007

Chile

13. März 2007

Côte d'Ivoire

16. April 2007

Deutschland

12. März 2007

Gabun

15. Mai 2007

Guinea

20. Februar 2008

Jamaika

4. Mai 2007

Kambodscha

19. September 2007

Kenia

24. Oktober 2007

Kuba

29. Mai 2007

Kuwait

3. August 2007

Demokratische Volksrepublik Laos

5. November 2007

Lettland

6. Juli 2007

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

22. Mai 2007

Mongolei

15. Oktober 2007

Mosambik

18. Oktober 2007

Neuseeland

5. Oktober 2007

Niger

14. März 2007

Nigeria

21. Jänner 2008

Oman

16. März 2007

Paraguay

30. Oktober 2007

Polen

17. August 2007

Portugal

16. März 2007

Simbabwe

15. Mai 2008

Arabische Republik Syrien

5. Februar 2008

Tadschikistan

24. Oktober 2007

Ungarn

9. Mai 2008

Vereinigtes Königreich

7. Dezember 2007

Vietnam

7. August 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Chile:

Die Republik Chile erklärt einen Vorbehalt zu Art. 25 Abs. 3 über die Streitbeilegung, da sie das hier festgelegte Streitbeilegungsverfahren nicht anerkennt und als für sie gemäß Art. 25 Abs. 4 nicht anwendbar betrachtet.

Neuseeland:

Neuseeland erklärt:

  1. dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht;
  2. dass die Verpflichtung gemäß Art. 16 über Entwicklungsländer, „die entwickelten Länder den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht beabsichtigt, den Inhalt oder die Auslegung der nationalen Gesetzgebung oder Vorschriften und Kriterien im Zusammenhang mit der Berechtigung für Einreisevisa oder Einreiseerlaubnisse oder die Ausübung von Ermessen im Rahmen von Gesetzen, Vorschriften oder Kriterien einzuschränken, jedoch beabsichtigt, den Weg durch den die Aufnahme der Berechtigten für Visa und Einreiseerlaubnisse erleichtert werden könnte, aufzuzeigen, wie durch besondere Verfahren für laufende Ersuchen;
  3. dass es die klare rechtliche Wirkung von Art. 20 dahingehend versteht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß anderer Verträge, deren Vertragsparteien sie ebenfalls sind, ändern dürfen.

Vietnam:

Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Weiters hat die Europäische Gemeinschaft111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007. am 18. Dezember 2006 folgende Erklärung abgegeben:

Diese Erklärung bezieht sich auf die seitens der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaft übertragenen Kompetenzen in den durch das Übereinkommen abgedeckten Bereichen.

Die Gemeinschaft besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für die Gemeinsame Handelspolitik (Art. 131-134 des Vertrags), ausgenommen die handelsmäßigen Aspekte hinsichtlich geistigen Eigentums sowie den Handel mit Dienstleistungen gemäß Art. 133 Abs. 5 und 6 des Vertrags (vor allem hinsichtlich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen), wo die Verantwortung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist. Sie führt eine Entwicklungszusammenarbeitspolitik (Art. 177-181 des Vertrags) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrieländern (Art. 181a des Vertrags) ohne die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu berühren. Sie hat geteilte Zuständigkeiten im Hinblick auf den freien Waren-, Personen-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr (Art. 23-31 und 39-60 des Vertrags), Wettbewerb (Art. 81-89 des Vertrags) und Binnenmarkt samt geistiges Eigentum (Art. 94-97 des Vertrags). Gemäß Art. 151 des Vertrags, insbesondere Abs. 4, bezieht die Gemeinschaft kulturelle Aspekte in ihre Handlungen gemäß anderer Bestimmungen des Vertrags mit ein, insbesondere um die Vielfalt der Kulturen zu respektieren und zu fördern.

Die Liste der Gemeinschaftsakte umschreiben das Ausmaß des Zuständigkeitsbereiches der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Die Ausübung der Gemeinschaftskompetenzen ist aufgrund ihrer Natur Gegenstand laufender Entwicklungen. In dieser Hinsicht behält sich daher die Gemeinschaft das Recht vor, weitere zukünftige Erklärungen über die Verteilung von Gemeinschaftskompetenzen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu notifizieren.

Einseitige Erklärung der Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Im Hinblick auf die in der Erklärung beschriebenen Gemeinschaftskompetenzen gem. Art. 27 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens ist die Gemeinschaft durch das Übereinkommen gebunden und wird seine Umsetzung gewährleisten. Es folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, das Übereinkommen in ihren wechselseitigen Beziehungen anwenden, in Übereinstimmung mit den internen Regeln der Gemeinschaft und unbeschadet geeigneter Änderungen dieser Regeln.“

Gusenbauer

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