72. Technische Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat über den Austausch von Informationen und Daten über die Luftlage
[Vertragstext siehe Anlage]
Die gegenständliche Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 4. Juni 2008 in Kraft getreten.
Anlage 1
Gusenbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)