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BGBl III 60/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

60. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl. Nr. 91/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 240/1999) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

22. September 2006

Bolivien

14. Juni 2005

Guinea

7. September 2000

Komoren

27. September 2004

Paraguay

3. Oktober 2001

Schweiz

7. September 2000

Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien

12. März 2001

Sudan

13. Oktober 2003

Trinidad und Tobago

13. Dezember 2000

Vereinigte Arabische Emirate

11. November 2005

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Erklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt (siehe unten).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien:

Die Bundesrepublik Jugoslawien erachtet sich nicht an Art. IX der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes gebunden und daher, bevor eine Streitigkeit, bei der die Bundesrepublik Jugoslawien Partei ist, der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs ordnungsgemäß gemäß dieses Artikels unterbreitet wird, ist die eigene und ausdrückliche Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien in jedem Fall erforderlich.

Vereinigte Arabische Emirate:

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt einen Vorbehalt zu Art. IX betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien auf Ersuchen jeder Streitpartei im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Erfüllung dieser Konvention an den Internationalen Gerichtshof.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Volksrepublik China am 17. Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Konvention mit dem von ihr abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 475/1987. zu Art. IX mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Gusenbauer

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