40. Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die Notifikation gemäß Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wurde am 1. Oktober 2007 abgegeben; nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen tritt das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) gemäß Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens für Österreich mit 1. April 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationsurkunden zum Protokoll hinterlegt:
Albanien |
Australien |
Bulgarien |
Dänemark |
Deutschland |
El Salvador |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Guatemala |
Heiliger Stuhl |
Indien |
Irland |
Republik Korea |
Kroatien |
Liberia |
Liechtenstein |
Litauen |
Luxemburg |
Malta |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Neuseeland (einschließlich Tokelau) |
Nicaragua |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Norwegen |
Portugal |
Rumänien |
Schweden |
Schweiz |
Sierra Leone |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Tadschikistan |
Tschechische Republik |
Tunesien |
Ukraine |
Ungarn |
Uruguay |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben:
Mit dem Beitritt zum Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (ERW) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW), angenommen am 28. November 2003, beim Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen beabsichtigt der Heilige Stuhl, wie er es bereits bei seinem Beitritt am 16. Juni 1997 zum Übereinkommen und den vier ersten Protokollen getan hat, „unter Wahrung seiner eigenständigen Natur und den besonderen Voraussetzungen des Vatikanstaates die Internationale Gemeinschaft zu ermutigen, den eingeschlagenen Weg zur Verringerung menschlichen Leids verursacht durch bewaffnete Konflikte fortzuführen“.
Mit der Annahme des Fünften Protokolls wird das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) als „fortschrittliches lebendiges Instrument“ des internationalen humanitären Rechts bestätigt, das die Probleme, die aus den modernen bewaffneten Konflikten entstehen, ansprechen und die Verbesserung des Schutzes von Zivilisten und Kombattanten in solchen Situationen bewirken soll. Obwohl eine prägnantere Antwort auf die Probleme im Zusammenhang mit explosiven Kampfmittelrückständen in dem Protokoll wünschenswert gewesen wäre, stellt die Annahme dieses Instruments ein wichtiges multilaterales Werkzeug für die Waffenkontrolle zu humanitären Zwecken dar, mit der Fähigkeit, Staaten zur Verantwortung hinsichtlich explosiver Kampfmittelrückstände sowie durch sie verursachte Schäden aufzurufen.
Im Rahmen seiner eigenen Verpflichtung, die Entwicklung und Umsetzung von humanitärem Recht im Namen aller Staaten und unter allen Umständen zu fördern, ist der Heilige Stuhl davon überzeugt, dass das Fünfte Protokoll eine konkrete Unterstützung für die Lebens- und Friedenskultur bedeutet, gestützt auf die Würde des Menschen und den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit, in Form einer verantwortungsvollen und übereinstimmenden Zusammenarbeit aller Mitglieder der Staatengemeinschaft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Gusenbauer
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