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BGBl III 33/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

33. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

33. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 212/1996) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Albanien

1. Juni 2000

Algerien

22. Jänner 2007

Andorra

25. Februar 2004

Armenien

31. Oktober 2002

Aserbaidschan

8. Juli 2005

Bahrain

18. Oktober 2005

Belarus

27. Februar 2003

Belgien

2. Juli 1999

Dominica

9. August 1999

Estland

28. Jänner 2000

Georgien

14. Mai 2004

Israel

30. September 2002

Kanada

4. März 1998

Kap Verde

3. April 1997

Kirgisistan

13. Mai 2003

Kroatien

20. Jänner 2000

Lettland

20. Mai 1999

Libanon

12. Mai 1997

Liberia

16. September 2005

Liechtenstein

12. Juli 1999

Litauen

22. April 1999

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

2. Dezember 1997

Nicaragua

10. Mai 2000

Polen

13. März 1997

Portugal

17. April 2002

Rumänien

22. Juli 1998

Russische Föderation

26. Februar 2003

Serbien

10. März 2003

Slowenien

9. Juli 1996

St. Lucia

17. Mai 1996

Syrien

13. Februar 2006

Tadschikistan

19. Februar 2008

Togo

10. März 2003

Türkei

8. Jänner 2004

Ukraine

12. März 2002

Vereinigte Arabische Emirate

14. Oktober 2004

Vietnam

1. Dezember 2006

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Artikel 5:

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 lit. c dieses Artikels anwenden wird;

Artikel 6:

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem in demselben vertragschließenden Staat liegenden Sender ausgestrahlt worden ist;

Artikel 12:

In Übereinstimmung mit Art. 16 über Vorbehalte und im Hinblick auf Art. 12 des Abkommens legt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fest, dass sie die Bestimmungen des Artikels für die Tonträger, deren Hersteller kein Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Zusätzlich stellt die Regierung auch fest, dass für die Tonträger, deren Hersteller ein Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und auf die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Belarus:

Die Republik Belarus in Übereinstimmung mit:

  1. Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird das gemäß Art. 5 Art. 1 lit. b des Abkommens vorgesehene Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
  2. Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  3. Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird Art. 12 des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
  4. Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird den Umfang und die Dauer des in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Belarus festgelegt worden sind.

Belgien:

  1. 1. Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Belgien nicht das Merkmal der Veröffentlichung anwenden;
  2. 2. Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Belgien Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  3. 3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird Belgien Art. 12 des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
  4. 4. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens wird Belgien für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Estland:

  1. 1. Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;
  2. 2. Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.

Die Republik Estland erklärt dass sie stattdessen Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens anwendet gemäß dessen, im Hinblick auf Art. 12 des Abkommens im Zusammenhang mit Tonträgern, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, die Republik Estland den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Estland festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie die Republik Estland, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Israel:

  1. 1. Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Israel das Merkmal der Festlegung, wie in Art. 5 Abs. 1 lit. b vorgesehen, nicht anwenden.
  2. 2. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Israel Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  3. 3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird Israel Art. 12 des Abkommens nicht anwenden.
  4. 4. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird Israel den in Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Israels festgelegt worden sind.
  5. 5. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b des Abkommens wird Israel Art. 13 lit. d des Abkommens nicht anwenden.

Lettland:

Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Liechtenstein:

Vorbehalt zu Art. 5:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens das Merkmal der ersten Festlegung zurückweist. Es wird daher das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden.

Vorbehalte zu Art. 12:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Abkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 12 über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt auch, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, es den in Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Liechtensteins festgelegt worden sind.

Kanada:

  1. 1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b und gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Kanada, im Hinblick auf das Recht der Vervielfältigung für Hersteller von Tonträgern (Art. 10), das Merkmal der Festlegung nicht anwenden.
  2. 2. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c und gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens, betreffend die nachfolgenden Benützer von Tonträgern (Art. 12), wird Kanada das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.
  3. 3. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Kanada Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  4. 4. Im Hinblick auf Art. 12 und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Kanadas festgelegt worden sind.

Kroatien:

Die Republik Kroatien erklärt:

  1. 1. dass sie gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens das Merkmal der ersten Festlegung nicht anwenden wird, jedoch das Merkmal der Veröffentlichung von Tonträgern;
  2. 2. dass sie gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens Bestimmungen von Art. 12 für Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;
  3. 3. dass sie den in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den der vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Kroatien festgelegt worden sind.

Litauen:

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie betreffend Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger oder eine juristische Person eines anderen vertragschließenden Staates ist, Art. 12 des genannten Abkommens nicht anwenden wird.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

  1. 1. Gemäß Art. 5 Abs. 3 dieses Abkommens wird die Republik Mazedonien das Merkmal der Veröffentlichung, das in Art. 5 Abs. 1 lit. c vorgesehen ist, nicht anwenden.
  2. 2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (i) dieses Abkommens wird die Republik Mazedonien Art. 12 nicht anwenden.

Polen:

  1. 1. Erklärung zu Art. 5 Abs. 3:

Die Republik Polen wird das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.

  1. 2. Erklärung zu Art. 6 Abs. 2:

Die Republik Polen wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.

  1. 3. Erklärung zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (i), (iii), (iv):
    1. (i) wird im Hinblick auf Sendeunternehmer Art. 12 des Abkommens hinsichtlich der Benützung veröffentlichter Tonträger nicht anwenden,
    2. (iii) wird im Hinblick auf Schulen Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden,
    3. (iv) wird im Hinblick auf Schulen Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden; Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Polen festgelegt worden sind.

die Republik Polen:

  1. 4. Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 lit. b wird die Republik Polen Art. 13 lit. d des Abkommens nicht anwenden, um die Rechte der Sendeunternehmen hinsichtlich der Wiedergabe ihrer Sendungen an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, auszuschließen.

Rumänien:

  1. 1. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 erklärt Rumänien, dass es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.
  2. 2. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 erklärt Rumänien, dass es Radio- und Fernsehsendungen nur dann schützen wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  3. 3. Zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) und (iv):
    1. (iii) Rumänien wird Art. 12 über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden.
    2. (iv) Für die Hersteller von Tonträgern, die nicht Angehörige eines anderen vertragschließenden Staates sind, werden der Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen von Rumänien festgelegt worden sind.

Russische Förderation:

Die Russische Förderation:

  1. 1. wird gemäß Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (weiters als Abkommen bezeichnet) das Merkmal der Festlegung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b des Abkommens nicht anwenden;
  2. 2. wird gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens Sendungen nur dann schützen, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  3. 3. wird gemäß Artikel 16 Abs. 1 des Abkommens:
    1. Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger oder juristische Person eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
    2. den in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutz für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den der genannte Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen oder einer juristischen Person der Russischen Föderation festgelegt worden sind.

St. Lucia:

Die Regierung von St. Lucia erklärt, dass sie im Hinblick auf Art. 5 das in Art. 5 Abs. 1 lit. c enthaltene Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.

Die Regierung von St. Lucia erklärt, dass sie im Hinblick auf Art. 12 diesen Artikel nicht im Zusammenhang mit Tonträgern anwenden wird, deren Hersteller kein Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.

Slowenien:

  1. 1. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c und in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird die Republik Slowenien das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden;
  2. 2. In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. a (i) des Abkommens wird die Republik Slowenien Art. 12 bis 1. Jänner 1998 nicht anwenden.

Vietnam:

Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt gemäß Art. 16 Abs. 1 dieses Abkommens, dass sich die Sozialistische Republik Vietnam nicht an Art. 12 sowie Art. 13 lit. d dieses Abkommens gebunden erachtet.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich Dänemark111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973. am 16. Jänner 2003 folgende Erklärung abgegeben:

Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Dänemark nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c anwenden.

Im Hinblick auf Art. 17 des Abkommens zieht die Regierung von Dänemark hiermit ihre Notifizierung betreffend die alleinige Anwendung des Merkmals der Festlegung im Zusammenhang mit dem Schutz von Herstellern von Tonträgern zurück. Diese Rücknahme der Notifizierung wird mit demselben Tag wirksam, mit dem die Notifizierung gemäß Art. 5 Abs. 3 wirksam wird.

Gusenbauer

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