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BGBl III 24/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

24. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Armenien

17. Mai 2005

Burkina Faso

25. Mai 2006

Guinea

16. September 2005

Guyana

15. September 2005

Irland

7. August 2006

Kiribati

15. September 2005

Malediven

14. September 2005

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Armenien folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Armenien erachtet sich nicht an Art. 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge gebunden und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über Anwendung oder Auslegung aller Artikel des Teiles V des Übereinkommens, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder der Schlichtungskommission zur Prüfung unterbreitet werden, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Republik Guatemala am 15. März 2007 folgenden Teil ihres anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalts111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 207/1999. zurückgezogen:

  1. b. (II) daß es weiters den Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung der Art. 11 und 12 des Übereinkommens bestätigt.

Gusenbauer

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