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BGBl III 16/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

16. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahmeurkunden zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. Nr. 180/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 82/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde:

Kirgisistan

19. Juli 2005

Kasachstan

21. Dezember 1998

Liberia

16. September 2005

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.

Gusenbauer

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