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BGBl III 11/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(NR: GP XXIII RV 170 AB 220 S. 31. BR: AB 7768 S. 748.)

11. Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[arabischer Vertragstext siehe Anlagen]

[chinesischer Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[russischer Vertragstext siehe Anlagen]

[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. November 2007 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist für Österreich gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 mit 30. Dezember 2007 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll abgegeben:

Ägypten

Albanien

Algerien

Argentinien

Armenien

Aserbaidschan

Australien

Bahrain

Belarus

Belgien

Belize

Benin

Bosnien und Herzegowina

Botsuana

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

Chile

Costa Rica

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

Deutschland

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Estland

Europäische Gemeinschaft

Finnland

Frankreich

Gambia

Georgien

Grenada

Guatemala

Guinea

Italien

Jamaika

Kambodscha

Kamerun

Kanada

Kap Verde

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Demokratische Republik Kongo

Kroatien

Kuwait

Demokratische Volksrepublik Laos

Lesotho

Lettland

Libanon

Liberia

Libysch-Arabische Dschamahirija

Litauen

Madagaskar

Malawi

Mali

Malta

Mauretanien

Mauritius

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Mexiko

Moldau

Montenegro

Mosambik

Myanmar

Namibia

Neuseeland (ohne Tokelau)

Nicaragua

Niederlande (einschließlich Aruba)

Nigeria

Norwegen

Oman

Panama

Peru

Philippinien

Polen

Portugal

Ruanda

Rumänien

Russische Föderation

Sambia

São Tomé und Príncipe

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Senegal

Serbien

Seychellen

Slowakei

Slowenien

Spanien

St. Kitts und Nevis

Südafrika

Suriname

Tadschikistan

Trinidad und Tobago

Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Venezuela

Vereinigte Republik Tansania

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich

Zentralafrikanische Republik

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Vorbehalte:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten über die Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder an den Internationalen Gerichtshof verwiesen wird.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien geht davon aus, dass all diese Streitigkeiten nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Aserbaidschan:

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Zusatzprotokolls nicht in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.

Vorbehalt:

Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 2 gebunden erachtet.

Bahrain:

Vorbehalt:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg gebunden.

Ecuador:

Erklärung und Vorbehalt:

Unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erklärt die Regierung von Ecuador, dass Migranten Opfer von unerlaubtem Menschenhandel krimineller Organisationen sind, deren einziges Ziel ungerechte und unzulässige Bereicherung auf Kosten von Menschen ist, die ehrliche Arbeit im Ausland leisten wollen.

Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls verstehen sich im Zusammenhang mit dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1990 beschlossen wurde, sowie mit den geltenden internationalen Abkommen über Menschenrechte.

In Ausübung der Befugnis gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Streitbeilegung.

El Salvador:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 20 Abs. 3 erklärt die Regierung der Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Abs. 2 gebunden erachtet, insofern als sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Erklärungen:

Gemäß Art. 9 Abs. 2 erklärt sie, dass nur im Fall der Revision von Gerichtsurteilen der Staat gemäß seines innerstaatlichen Rechts Opfer von ordnungsgemäß nachgewiesenen Justizirrtümern gesetzlich entschädigt.

Gemäß Art. 18 stellt sie fest, dass die Rückführung geschleppter Migranten in dem für den Staat möglichen Ausmaß sowie im Rahmen seiner Mittel erfolgt.

Europäische Gemeinschaft:

Erklärung:

Art. 21 Abs. 3 des Zusatzprotokolls sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Zusatzprotokolls sind, übertragen wurden, durch das Zusatzprotokoll geregelt werden sollen.

Das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Artikel 299 sowie der beigefügten Protokolle.

Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß dem Protokoll über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 21 Abs. 3 des Zusatzprotokolls ergänzen oder ändern.

Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten. Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.

Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung der Schlepperei von Migranten.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um eine Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist.

Litauen:

Vorbehalt:

Wie gemäß Art. 20 Absatz 3 des Zusatzprotokolls vorgesehen, erklärt die Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jede Vertragspartei jede Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des genannten Zusatzprotokolls an den Internationalen Gerichtshof verweisen darf.

Malawi:

Erklärungen:

Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten im Zusammenhang mit der Schlepperei von Personen, insbesondere Frauen und Kinder, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen in Angriff genommen, um Verpflichtungen aufgrund dieses Zusatzprotokolls umzusetzen;

Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Annahme von Art. 20 Abs. 2 über die Regelung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Zusatzprotokolls, gemäß Art. 20 Abs. 3.

Moldau:

Vorbehalt und Erklärung:

Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden.

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur in dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Gebiet angewendet.

Myanmar:

Vorbehalt:

Die Regierung der Union Myanmar erklärt einen Vorbehalt zu Art. 20 und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, wonach Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Zusatzprotokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten sind.

Saudi-Arabien:

Vorbehalt:

Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht durch Art. 20 Abs. 2 verpflichtet.

Südafrika:

Vorbehalt:

Und sobald eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika von der verpflichtenden Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes abhängt, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden, der die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls vorsieht. Die Republik vertritt den Standpunkt, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

Tunesien:

Vorbehalt:

Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. November 2000 beschlossen, erklärt sie, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gebunden erachtet und bekräftigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls nur nach ihrer vorhergehenden Zustimmung dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden dürfen.

Vereinigte Staaten von Amerika:

Vorbehalt:

Die Vereinigten Staaten von Amerika stellen die meisten jedoch nicht alle Formen des Versuchs, Straftaten gemäß Art. 6 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu begehen, unter Strafe. Im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Versuche gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b in dem Ausmaß unter Strafe zu stellen, sodass gemäß ihrer Gesetze solche Taten, die mit falschen oder gefälschten Reisepässen sowie bestimmten anderen Identitätsdokumenten in Zusammenhang stehen, den Tatbestand des Betrugs oder der Falschaussage oder den Versuch der Verwendung eines falschen oder gefälschten Visums erfüllen.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an die Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 2 gebunden erachten.

Interpretationserklärung:

Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die sich aus Art. 6 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergebende Verpflichtung, die in dem Zusatzprotokoll genannten Straftaten als Haupttaten im Zusammenhang mit Geldwäsche festzulegen, dahingehend, dass die Vertragsparteien, deren Rechtsvorschriften über Geldwäsche eine Liste bestimmter Haupttaten vorsehen, verpflichtet werden, in solch eine Liste einen umfassenden Katalog von Straftaten im Zusammenhang mit der Schlepperei von Migranten aufzunehmen.

Venezuela:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt die Bolivarische Republik Venezuela einen Vorbehalt gemäß Abs. 2 des genannten Artikels. Infolgedessen erachtet sie sich weder zur Unterwerfung an ein Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung verpflichtet, noch anerkennt sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes.

Nachstehende Staaten haben Notifikationen gemäß Art. 8 Abs. 6 abgegeben:

Aserbaidschan:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass das Transportministerium als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, von Bestätigungen der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt wird.

Belgien:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls wurde als Behörde das Bundesministerium für Inneres, rue de Louvain 3, 1000 Brüssel, (für die Küste das Schifffahrtskoordinations- und Bergungszentrum) benannt.

Dänemark:

Die Genehmigung durch eine dänische Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 bedeutet nur, dass Dänemark sich des Vorbringens einer Verletzung dänischer Hoheitsrechte im Fall des Anhaltens eines Schiffes durch den ersuchenden Staat enthalten wird. Dänische Behörden können nicht einem anderen Staat die Genehmigung erteilen, gerichtlich im Namen des Königreiches Dänemark vorzugehen.

Deutschland:

Deutschland benennt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, Hamburg, als zuständige Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls.

Finnland:

In Finnland sind die für die Unterbindung der Nutzung von Schiffen für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg zuständigen Behörden die Küstenwache sowie das „National Bureau of Investigation“. Die zuständige Behörde für die Beantwortung eines Ersuchens betreffend die Bestätigung einer Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, ist die finnische Schifffahrtsverwaltung.

Lettland:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benennt die Republik Lettland folgende Behörden für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, für die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen:

Ministerium für Inneres, Riga

Ministerium für Verkehr, Riga

Malawi:

Die zuständige Behörde, verantwortlich für die Koordinierung und die Gewährung von Rechtshilfe, ist:

„The Principal Secretary, Ministry of Home Affairs and Internal Security, Malawi“.

Offizielle Sprache ist Englisch.

Moldau:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls wird das Ministerium für Verkehr und Kommunikation als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels benannt.

Niederlande:

Die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande, für das Königreich in Europa, ist:

Ministerium für Justiz, Abteilung für Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Den Haag, Niederlande.

Panama:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 benennt die Republik Panama die Schifffahrtsbehörde von Panama als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe und um Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen.

Rumänien:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ist die rumänische zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen das Ministerium für Öffentliche Arbeit, Verkehr und Wohnungsbeschaffung (Bukarest).

Südafrika:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls wird hiermit notifiziert, dass der Generaldirektor des Ministeriums für Verkehr als Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des Zusatzprotokolls benannt wurde.

Schweden:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benennt Schweden das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des Artikels.

Weiters wird die schwedische Küstenwache als Behörde zur Beantwortung von Ersuchen um das Recht eines Schiffes, die schwedische Flagge zu führen, benannt. Diese ersuchen sind zu richten an: „NCC (National Contact Centre) Sweden at Coast Guard HQ“, Karlskrona, Schweden.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich benennt den Leiter der Abteilung Ermittlung der Behörde Ihrer Majestät für Steuern und Zölle als Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 des genannten Zusatzprotokolls. Mitteilungen sind zu richten an:

Director of Detection

Her Majesty's revenue and Customs

Customs House

London

Ersuchen in einer anderen Sprache als Englisch müssen von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein. Es wird gebeten, den Namen, die Telefonnummer, die Faxnummer, den Status sowie die ersuchende Behörde bekannt zu geben. Ebenso wird um Bekanntgabe des Namens des Hafens, der Art der Registrierung, der Beschreibung des Schiffes, des Schiffshafens, des letzten Anlaufhafens des Bestimmungsortes, der Personen an Bord, der Staatsangehörigkeit(en), der Verdachtsmomente sowie des geplanten Vorhabens ersucht.

Vereinigte Republik Tansania:

Notifikation der Behörde oder Behörden für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe und um Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls zu treffen:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Internationale Zusammenarbeit, Dar es Salaam, Tansania.

Vereinigte Staaten von Amerika:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wird das „Operations Center, U.S. Department of State“ als Behörde der Vereinigten Staaten für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen gemäß der genannten Bestimmung des Zusatzprotokolls benannt.

Einer weiteren Mitteilung zufolge informierte das Königreich der Niederlande den Generalsekretär, dass das Protokoll auf Aruba mit dem Folgenden angewendet wird:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde von Aruba:

Der Generalstaatsanwalt von Aruba

Havenstraat 2, Oranjestad, Aruba

Weiters hat Neuseeland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mitgeteilt:

In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.

Anlage

Deutscher Vertragstext (Übersetzung) 

Anlage

Englischer Vertragstext 

Anlage

Arabischer Vertragstext 

Anlage

Chinesischer Vertragstext  

Anlage

Französischer Vertragstext  

Anlage

Russischer Vertragstext  

Anlage

'Spanischer Vertragstext  

Gusenbauer

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