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BGBl III 6/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

6. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

25. Mai 2006

Angola

29. August 2006

Antigua und Barbuda

21. Juni 2006

Argentinien

28. August 2006

Armenien

8. März 2006

Bangladesch

27. Februar 2007

Bosnien und Herzegowina

26. Oktober 2006

Bulgarien

20. September 2006

Burkina Faso

10. Oktober 2006

Burundi

10. März 2006

Chile

13. September 2006

Costa Rica

21. März 2007

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

26. Dezember 2006

Dominikanische Republik

26. Oktober 2006

Finnland

20. Juni 2006

Gabun

1. Oktober 2007

Ghana

27. Juni 2007

Guatemala

3. November 2006

Guinea-Bissau

10. September 2007

Honduras

23. Mai 2005

Indonesien

19. September 2006

Kambodscha

5. September 2007

Kanada

2. Oktober 2007

Katar

30. Jänner 2007

Kolumbien

27. Oktober 2006

Kongo

13. Juli 2006

Kuba

9. Februar 2007

Kuwait

16. Februar 2007

Litauen

21. Dezember 2006

Luxemburg

6. November 2007

Malediven

22. März 2007

Marokko

9. Mai 2007

Mauretanien

25. Oktober 2006

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

13. April 2007

Moldau

1. Oktober 2007

Niederlande (für das Königreich in Europa)

31. Oktober 2006

Norwegen

29. Juni 2006

Pakistan

31. August 2007

Papua-Neuguinea

16. Juli 2007

Philippinen

8. November 2006

Polen

15. September 2006

Portugal

28. September 2007

Ruanda

4. Oktober 2006

Russische Föderation

9. Mai 2006

São Tomé und Príncipe

12. April 2006

Schweden

25. September 2007

Seychellen

16. März 2006

Simbabwe

8. März 2007

Slowakei

1. Juni 2006

Spanien

19. Juni 2006

Tadschikistan

25. September 2006

Trinidad und Tobago

31. Mai 2006

Türkei

9. November 2006

Uruguay

10. Jänner 2007

Vereinigte Arabische Emirate

22. Februar 2006

Vereinigte Staaten

30. Oktober 2006

Zentralafrikanische Republik

6. Oktober 2006

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bangladesch:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf die in Abs. 2 des genannten Artikels vorgesehene Weise gelöst werden können, an den Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung der Streitparteien verwiesen werden kann.

Kanada:

Art. 14 Abs. 1 lit. b:

Art. 14 Abs. 1 lit. b sieht vor, dass die Verpflichtung einer Vertragspartei Informationen im finanziellen Bereich auszutauschen, „unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen“ erfolgt. Da kanadisches Recht den Informationsaustausch zwischen Finanznachrichtenstellen („Financial Intelligence Units“) nur im Wege bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen vorsieht, wird Kanada den Informationsaustausch gemäß dieses Artikels nur im Wege eines bilateralen Abkommens oder einer bilateralen Vereinbarung gewähren.

Art. 17:

Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Art. 17 der Begriff „unrechtmäßige Verwendung“ Unterschlagung und Veruntreuung bedeutet, die im geltenden kanadischen Recht die Straftatbestände Diebstahl und Betrug bilden.

Art. 20:

Art. 20 sieht die Verpflichtung eines Vertragsstaates vor, unerlaubte Bereicherung zu bestrafen, „vorbehaltlich seiner Verfassung und der wesentlichen Grundsätze seiner Rechtsordnung“. Die Straftat ist mit der kanadischen Verfassung unvereinbar, insbesondere mit der „Canadian Charter for Rights and Freedoms“ sowie mit den fundamentalen Grundsätzen des kanadischen Rechtssystems. Kanada wird daher die Straftat nicht einführen.

Art. 42 Abs. 2:

Art. 42 Abs. 2 sieht vor, dass ein Vertragsstaat Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit begründen „kann“. Da Kanada eine breite und wirksame territoriale Gerichtsbarkeit über Korruptionsstraftaten hat, beabsichtigt Kanada nicht, seine Gerichtsbarkeit im Falle einer von einem kanadischen Staatsangehörigen begangenen Straftat über diese bestehende territoriale Grundlage für die Gerichtsbarkeit hinaus auszudehnen.

Art. 52:

Kanada erlegt im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit Finanzinstitutionen bereits strenge Anforderungen auf um ausländische Personen in herausragenden öffentlichen Funktionen sowie deren Familienangehörige und enge Partner genau zu überprüfen. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass diese Anforderungen Art. 52 gerecht werden, insbesondere im Lichte der Verhandlungen mit Vertragsstaaten, die zur Einführung von Art. 52 in das Abkommen geführt hatten. Kanada führt derzeit Konsultationen, um rechtliche Veränderungen, die die bestehende gebotene Sorgfalt über die in dem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen ausweiten würde, umzusetzen sowie den Kreis der betroffenen Personen zu erweitern und die Finanzinstitutionen, auf die sie anwendbar wären. Kanada wird den Depositar über den Ausgang dieser Diskussionen informieren.

Art. 54:

Kanada wird internationale Unterstützung für das Einfrieren, die Beschlagnahme oder Einziehung von im Zusammenhang mit Straftaten stehendem Eigentum nur dann gewähren, wenn das Ersuchen von einem Gerichtsbeschluss des ersuchenden Staates begleitet ist. Für den Fall, dass internationale Unterstützung erforderlich ist, wird Kanada nur dann Unterstützung gewähren, wenn das Ersuchen von einem endgültigen Beschluss eines solchen Gerichts begleitet ist.

Kolumbien:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich die Republik Kolumbien nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden.

Kuba:

Die Republik Kuba erklärt, dass gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens, sie sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet, der sich mit der Streitbeilegung zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sowie deren Verweisung an den Internationalen Gerichtshof befasst, da sie der Ansicht ist, dass solche Streitigkeiten auf freundschaftlichem Weg zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden sollten.

Kuwait:

Betreffend die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs für Streitfälle oder bei Verweisung der Streitigkeiten gemäß Art. 66 Abs. 2.

Katar:

Vorbehalt zu Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens betreffend Streitfälle und Verweisung der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

Moldau:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Erklärung:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau wird das Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Hoheitsgebiet angewendet.

Pakistan:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Islamische Republik Pakistan, dass sie sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.

Russische Föderation:

  1. 1. Die Russische Föderation übt Gerichtsbarkeit über die gemäß Art. 15, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 bis 19, 21 und 22, Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 24, 25 und 27 des Übereinkommens als kriminell anerkannten Akte aus, in den von Art. 42 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens gedeckten Fällen;
  2. 2. Die Russische Föderation geht davon aus, dass Art. 44 Abs. 15 des Übereinkommens auf eine solche Weise ausgelegt werden muss, damit die Verantwortlichkeit für Straftaten im Rahmen dieses Übereinkommens unausweichlich wird, ohne Vorgriff auf die Wirksamkeit internationaler Zusammenarbeit über Auslieferung und Rechtshilfe;
  3. 3. Die Russische Föderation erklärt, auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 7 des Übereinkommens, dass sie Art. 46 Abs. 9 bis 29 des Übereinkommens anstatt der einschlägigen Bestimmungen der Verträge über gegenseitige Rechtshilfe, die zwischen der Russischen Föderation und anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens geschlossen wurden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden wird, sofern diese Vorgangsweise aus der Sicht der zentralen Behörde der Russischen Föderation die Zusammenarbeit erleichtern würde;
  4. 4. Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 48 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der seitens des Übereinkommens erfassten Straftaten betrachtet, vorausgesetzt, dass diese Zusammenarbeit keine Untersuchungen oder andere Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nach sich ziehen;
  5. 5. Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 55 Abs. 6 des Übereinkommens das Übereinkommen als eine notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage für die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Art. 55 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens erachtet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Spanien:

Das Königreich Spanien erklärt, dass sich der Ausdruck „besondere Region“ gemäß Art. 46 Abs. 13 auf Gebiete bezieht, die sich innerhalb der Gebietsstruktur der Vertragsstaaten befinden, jedoch nicht auf Gebiete, für deren internationale Beziehungen diese Staaten verantwortlich sind.

Vereinigte Arabische Emirate:

Zu Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens betreffend Streitbeilegung, an den sie sich nicht gebunden erachten.

Vereinigte Staaten:

Vorbehalte:

  1. 1. Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, Verpflichtungen gemäß dieses Übereinkommens im Einklang mit den Grundsätzen des Föderalismus zu übernehmen, wonach sowohl bundesstaatliche als auch einzelstaatliche Gesetze in Zusammenhang mit den seitens des Übereinkommens geforderten Verhaltensweisen gebracht werden. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von “Sklaverei“ und “unfreiwilliger Zwangsarbeit“ regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
  2. 2. Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, Art. 42 Abs. 1 lit. b nur teilweise anzuwenden, im Hinblick auf die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegten Straftaten. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.

Erklärungen:

  1. 1. Gemäß Art. 66 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden erachten.
  2. 2. Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen des Übereinkommens (mit Ausnahme von Art. 44 und 46) nicht unmittelbar anwendbar sind. Keine der Bestimmungen des Übereinkommens erzeugt ein privates Klagerecht.

Folgende Staaten haben Notifikationen zu Art. 6 Abs. 3, Art. 44 Abs. 6 lit. a, Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 des Übereinkommens abgegeben:

Albanien:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des genannten Übereinkommens ist die zuständige Behörde der Regierung der Republik Albanien das „Department of the internal Audit and Anti-Corruption, Council of Ministers“, Tirana, Albanien.

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a betrachtet die Republik Albanien dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei Auslieferungen mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens sind die zentralen Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie deren Erledigung oder Übermittlung an die zuständigen Behörden:

  1. 1. Das Büro des Generalstaatsanwaltes, zuständig für strafrechtliche Untersuchungen sowie für Strafprozesse in Tirana, Albanien.
  2. 2. Das Ministerium für Justiz, zuständig für Ersuchen während des Verfahrens und der Urteilsverkündigung sowie für Auslieferungsersuchen und Überstellungsersuchen verurteilter Personen.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens ist für die Republik Albanien die albanische Sprache annehmbar oder sofern dies nicht möglich ist, eine beglaubigte Übersetzung in die albanische Sprache.

Argentinien:

Folgende zentrale Behörde wurde von Argentinien gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens benannt: „International Legal Assistance Directorate“, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Internationalen Handel, Buenos Aires, Argentinien.

Bangladesch:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 ist die Kontaktadresse der Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen bei der Korruptionsverhütung unterstützen, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium für innere Angelegenheiten, das Ministerium für Recht, Justiz und Parlamentarisches der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, Dhaka, Bangladesch sowie die Anti-Korruptionskommission (ACC), Dhaka, Bangladesch.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 ist die Kontaktadresse für die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, Dhaka, Bangladesch.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 ist die annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen Englisch.

Benin:

Die von Benin gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption benannte zentrale Behörde ist das „Directorate of Civil and Criminal Affairs“ des Ministeriums für Justiz, Gesetzgebung und Menschenrechte.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des genannten Übereinkommens ist die Arbeitssprache der Republik Benin Französisch.

Bulgarien:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Rechtshilfeersuchen an das Ministerium für Justiz zu richten sind.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Rechtshilfeersuchen von einer Übersetzung in die bulgarische oder englische Sprache begleitet werden müssen.

Chile:

Die Regierung der Republik Chile erklärt, in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, dass sie das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betrachtet.

Weiters benennt sie gemäß Art. 46 Abs. 13 das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Santiago, Chile, als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen. Die annehmbare Sprache für die Rechtshilfeersuchen ist Spanisch.

Costa Rica:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gibt die Republik Costa Rica bekannt, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütungen unterstützen kann, das Büro des Generalstaatsanwalts in San José, Costa Rica, ist.

Die Republik Costa Rica betrachtet das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens.

Das Büro des Generalstaatsanwaltes wurde als zentrale Behörde benannt, für die Entgegennahme und Erledigung sowie Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Costa Rica, dass die Sprache für Dokumente im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Spanisch ist.

Ecuador:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption benennt die Republik Ecuador die „Comisión de Control Cívico de la Corrupción (Commission for Civic Control of Corruption)“ als zuständige Behörde.

Dänemark:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens benennt die Regierung von Dänemark das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium für Justiz sowie das Ministerium für Wirtschafts- und Handelsangelegenheiten, Kopenhagen, Dänemark als zuständige Behörden.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens benennt die Regierung von Dänemark das Ministerium für Justiz als zuständige Behörde.

Finnland:

Behörden in Finnland, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können, sind:

  1. „the National Council for Crime Prevention“ der Regierung von Finnland;
  2. „the Criminal Policy Department" des Ministeriums für Justiz;
  3. „the National Bureau of Investigation", Vantaa, Finnland.

Guatemala:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a betrachtet die Republik Guatemala das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 gibt die Republik Guatemala bekannt, dass der Minister für Öffentliches die zentrale Behörde zur Entgegennahme für Rechtshilfeersuchen ist.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 gibt die Republik Guatemala bekannt, dass die Sprache für Rechtshilfeersuchen Spanisch ist.

Kanada:

Art. 6 Abs. 3:

Jede Vertragspartei informiert den Generalsekretär der Vereinten Nationen über Namen und Adresse der Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt. Für die Zwecke von Art. 6 Abs. 3 benennt die Regierung von Kanada den „Senior Coordinator for International Crime and Terrorism“ im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Internationalen Handel von Kanada, Ottawa.

Art. 44 Abs. 6:

Für die Zwecke von Art. 44 Abs. 6 betrachtet Kanada das Übereinkommen als Abkommen über Auslieferungen, das eine ausreichende Rechtsgrundlage für Auslieferungen im kanadischen Recht darstellt.

Art. 44 Abs. 13:

Für die Zwecke von Art. 44 Abs. 13 benennt Kanada die „International Assistance Group“ des Ministeriums für Justiz von Kanada, Ottawa, als zentrale Behörde für alle Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen.

Art. 46 Abs. 14:

Für die Zwecke von Art. 46 Abs. 14, nimmt Kanada Englisch oder Französisch als Sprachen für die an Kanada gerichtete Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen an.

Kolumbien:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt Kolumbien, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen bei der Korruptionsverhütung unterstützen kann, das „Presidential Programme for Modernization, Efficiency, Transparency and Combating Corruption“, Bogotá, Kolumbien, ist.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 benennt Kolumbien als zentrale Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und entweder deren Erledigung oder deren Übermittlung an die zuständigen Behörden sowie zur Verfassung von Rechtshilfeersuchen:

Das Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik in Bogotá, Kolumbien, zur Entgegennahme und Erledigung oder Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten sowie für die Verfassung von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Fall von Untersuchungen, für die dieses Büro zuständig ist.

Die Abteilung für konsularische Angelegenheiten und kolumbianische Gemeinschaften im Ausland des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten für die Verfassung von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten für den Fall, dass die Untersuchungen nicht vom Büro des Generalstaatsanwaltes durchgeführt werden.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens gibt Kolumbien bekannt, dass die Sprache für Rechtshilfeersuchen Englisch ist.

Kuba:

Die Republik Kuba erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in Auslieferungsfragen betrachtet.

Kuwait:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten ist.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption hat Kuwait keine Behörde benannt, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen könnte.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass die für Kuwait annehmbaren Sprachen Arabisch und Englisch sind.

Litauen:

Die Republik Litauen hat als nationale zuständige Behörde den „Special Investigation Service“, Vilnius, der Republik Litauen benannt, die gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann.

Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass die Republik Litauen das Übereinkommen gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betrachtet; jedoch betrachtet die Republik Litauen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung litauischer Staatsbürger, gemäß der Verfassung der Republik Litauen.

Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz sowie das Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen als zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt werden.

Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen sowie begleitende Dokumente von einer Übersetzung ins Englische, Russische oder Litauische begleitet werden sollten, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen gehalten sind.

Moldau:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten;

Gemäß Art. 44 des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung von Personen, die gemäß ihres innerstaatlichen Rechts nicht Anlass von Auslieferungen sind.

Montenegro:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen kann, die „Agency for Anti-Corruption Initiative“ der Republik Montenegro, Podgorica, Montenegro.

Gemäß Art. 44 Abs. 6 kann das Übereinkommen die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten in Auslieferungsfragen sein.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 ist das Ministerium für Justiz der Republik Montenegro die zuständige Behörde für Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 sind Englisch sowie die offizielle Sprache in Montenegro die Sprachen für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen.

Nicaragua:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung der Republik Nicaragua, dass der Generalstaatsanwalt der Republik als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt wurde.

Norwegen:

Erklärung zu Art. 6 Abs. 3:

In Norwegen sind die Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung Umsetzung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

  1. das Königliche Ministerium für Justiz und die Polizei;
  2. das Königliche Ministerium für Finanzen.

Erklärung zu Art. 46 Abs. 13:

Die Behörde in Norwegen für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 46 Abs. 13 ist das Königliche Ministerium für Justiz und die Polizei.

Erklärung zu Art. 46 Abs. 14:

Norwegen nimmt Rechtshilfeersuchen auf Englisch, Dänisch und Schwedisch zusätzlich zu Norwegisch entgegen.

Pakistan:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 nominiert die Regierung der Islamischen Republik Pakistan das „National Accountability Bureau“ in Islamabad als Behörde, die besondere Maßnahmen gegen die Korruption in dem Land entwickeln und durchführen und im internationalen Rahmen zusammenarbeiten wird.

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Art. 44 Abs. 6 das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten betrachtet.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 bezeichnet die Islamische Republik Pakistan das „National Accountability Bureau“ als zentrale Behörde zur Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten im Rahmen des Übereinkommens.

Alle Ersuchen sollen auf Englisch gefasst sein oder von einer offiziellen Übersetzung ins Englische begleitet sein.

Philippinen:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik der Philippinen, dass die Behörden zur Unterstützung anderer Staaten für die Entwicklung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung sind:

  1. Büro des Ombudsmannes, Quezon City, Philippinen;
  2. Revisionskommission (“Commission on Audit"), Quezon City, Philippinen.

Gemäß Art. 44 Abs. 6 erklärt die Republik der Philippinen, dass gemäß ihres Auslieferungsgesetzes eine doppelte Strafbarkeit erforderlich ist, dass daher die Philippinen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Staaten betrachten können.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 und 14 erklärt die Republik der Philippinen, dass sobald ein Rechtshilfeersuchen eine Vertragspartei miteinbezieht, mit welcher ein bilateraler Auslieferungsvertrag besteht, die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen oder für deren Erledigung bzw. deren Übermittlung an die zuständigen Behörden ist:

  1. „the Department of Justice“, Manila, Philippinen.

Bei Fehlen eines bilateralen Vertrages:

  1. Büro des Ombudsmannes, Quezon City, Philippinen.

Die annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen ist Englisch.

Polen:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 erklärt die Republik Polen, dass das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt wurde.

Gemäß Art. 44 Absatz 6 betrachtet die Republik Polen das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens.

Die Republik Polen erklärt, dass Polnisch und Englisch die Sprachen im Sinne von Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens sind.

Portugal:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde für die Entgegennahme, Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen die „Procuradoria-Geral da República“.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt die „Direccao-Geral da Politica de Justica“ des Ministeriums für Justiz.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation erklärt, dass, gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens, sie das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit betrachtet.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 46 Abs. 13 letzter Satz, dass sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter dringenden Umständen Rechtshilfeersuchen und Mitteilungen im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation entgegennehmen wird, vorausgesetzt, dass die Dokumente, die diese Ersuchen enthalten, ohne Verzögerung in der beschriebenen Weise verteilt werden.

Die Russische Föderation erklärt, dass, gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen und ergänzende Mitteilungen dazu an die Russische Föderation von Übersetzungen ins Russische begleitet sein müssen, sofern nicht eine internationale Vereinbarung mit der Russischen Föderation etwas anderes bestimmt oder sofern es nicht anders zwischen der zentralen Behörde der Russischen Föderation sowie der zentralen Behörde der anderen Vertragspartei des Übereinkommens vereinbart wurde.

Schweden:

Gemäß Art. 46 Art. 13 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen das Ministerium für Justiz.

Gemäß Art. 46 Art. 14 des Übereinkommens wird das Ersuchen samt dessen Anhängen auf Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch übersetzt, es sei denn, dass die für das Ersuchen zuständige Behörde etwas anderes zulässt.

Seychellen:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens betrachtet die Republik Seychellen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens wurde das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten als zuständige Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie zu deren Weiterleitung an die zuständige Behörde zur Erledigung benannt.

Slowakei:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 und 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gibt die Slowakische Republik bekannt, dass die zentrale Behörde der Slowakischen Republik, die für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zuständig ist, das Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik ist, und dass die annehmbaren Sprachen Slowakisch und Englisch sind.

Spanien:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 ist die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen: „Subdireccíon General de Cooperacíon Jurídica, Internacional Ministerio de Jusiticia“, Madrid.

Vereinigte Staaten von Amerika:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens geben die Vereinigten Staaten folgende Behörden bekannt:

  1. „the Department of Justice, Office of Justice Programs, National Institute of Justice“, Washington D.C.; sowie
  2. „the Department of State, Bureau of International Narcotics and Law Enforcement Affairs, Anticorruption Unit“, Washington D.C.;

Gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens werden die Vereinigten Staaten Art. 44 Abs. 5 nicht anwenden.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens wird das „Department of Justice, Criminal Division, Office of Internationale Affairs“ als zentrale Behörde für Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen benannt.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens sollten Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen auf Englisch abgefasst werden, oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein.

Uruguay:

Art. 6 Abs. 3:

Präsident und Vize-Präsident des „State Advisory Board on Economic and Financial Affairs“, Montevideo, Uruguay;

Art. 44 Abs. 6:

Obwohl in Uruguay Auslieferungen nicht unbedingt das Bestehen eines Vertrags voraussetzt, hat es das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption in seine innerstaatliche Rechtsordnung transformiert und verwendet daher das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten;

Art. 46 Abs. 13:

Gemäß Akt Nr. 17,060 vom 22. Oktober 1998 (Art. 34 und 35) müssen Rechtshilfeersuchen für die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten von ausländischen Behörden an das „Central Advisory Board on International Legal Cooperation“ gerichtet werden, das derzeit der Abteilung für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten des Ministeriums für Unterricht und Kultur angehört;

Art. 46 Abs. 14:

Spanisch und Englisch.

Vereinigtes Königreich:

Am 12. Oktober 2006 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland den Generalsekretär über folgendes:

Das genannte Übereinkommen wird auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland geht davon aus, dass die Ausdehnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption auf die Britischen Jungferninseln mit dem Tag der Hinterlegung dieser Notifizierung wirksam wird.

Gusenbauer

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