84. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 318 Abs. 1 sowie einer Wortfolge in Anhang XIX des Bundesvergabegesetzes 2006 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2007, G 47/07-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 7. November 2007, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und“ in § 318 Abs. 1 sowie die Wortfolge „Dienstleistungsaufträge …….. 1 600 €“ in der letzten Zeile des Anhanges XIX jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 17/2006, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese verfassungswidrigen Wortfolgen sind auch in den am 8. Oktober 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Gusenbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)