vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 80/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Bundesgesetz: Änderung des Kesselgesetzes
(NR: GP XXIII RV 148 AB 237 S. 35 . BR: AB 7774 S. 749 .)

80. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz), BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Erstprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals darf nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von Druckgeräten befasst oder hiefür berechtigt sein.
  2. 2. Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals ist außer gegenüber zuständigen Behörden verpflichtet, die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.
  3. 3. Eine angemessene Deckungsvorsorge für Schadensfälle gemäß § 28 ist sicherzustellen.
  4. 4. Jede Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).
  5. 5. Die Unabhängigkeit des mit der Durchführung und Auswertung der Prüfungen beauftragten Personals ist hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Befundungen und deren Bewertung betriebsintern zu gewährleisten.
  6. 6. Die Höhe der Entlohnung des Prüfpersonals darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
  7. 7. Verweigert die Erstprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
  8. 8. Die Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die aktuelle Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.
  9. 9. Die Erstprüfstelle hat den Anordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich bzw. innerhalb der gegebenen Frist Folge zu leisten.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Erstprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:

  1. 1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Erstprüfungen gemäß § 11 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.
  2. 2. Vor der Befugnisverleihung ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Eisenbahnbereich ist die Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen.
  3. 3. Die Befugnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erstprüfstelle wiederholt die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen missachtet. Die Befugnis ist jedenfalls zu entziehen, wenn diese gemäß Z 4 mehrmals aus demselben Grund auszusetzen war.
  4. 4. Die Befugnis ist auszusetzen - das bedeutet, dass während der Dauer des Aussetzens die Befugnis nicht ausgeübt werden darf -, wenn die Erstprüfstelle
    1. a) die Auskünfte gemäß Abs. 3 Z 4 nicht erteilt, oder
    2. b) die aktuelle Zustelladresse des Sitzes gemäß Abs. 3 Z 8 nicht mitteilt, oder
    3. c) den Anordnungen gemäß Abs. 3 Z 9 nicht nachkommt oder
    4. d) die Kosten gemäß Z 6 nicht fristgerecht begleicht.

Wenn die Aussetzungsgründe behoben sind, ist die Aufhebung der Aussetzung der Stelle formlos mitzuteilen und im Verzeichnis gemäß Z 9 einzutragen.

  1. 5. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jede befugte Erstprüfstelle in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich der Erfüllung der gestellten Anforderungen zu kontrollieren. Dies umfasst auch die Durchführung der Tätigkeiten vor Ort. Der Hersteller oder Betreiber vor Ort, bei dem die Erstprüfstelle kontrolliert werden soll, hat den Vertretern oder Bevollmächtigten des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Zutritt für diese Kontrollen zu gewähren.
  2. 6. Die Kosten des Verfahrens und der Kontrollen gemäß Z 5 hat die Erstprüfstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu ersetzen.
  3. 7. Eine Erstprüfstelle ist berechtigt, in Ausübung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
  4. 8. Beschwerden über Erstprüfstellen sind an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu richten.
  5. 9. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf seiner Homepage ein Verzeichnis der Erstprüfstellen zu veröffentlichen, das deren wesentliche Daten, insbesondere die Zustelladresse, den Stand der Befugnisse, die Aussetzungen und Entziehungen einschließlich der zugehörigen Zeitdaten zu enthalten hat.

(5) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Erstprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.“

2. § 21 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Kesselprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 bis 6 gelten sinngemäß für Kesselprüfstellen.
  2. 2. Verweigert die Kesselprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
  3. 3. Die Kesselprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die aktuelle Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.
  4. 4. Die Kesselprüfstelle hat den Anordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich bzw. innerhalb der gegebenen Frist Folge zu leisten.
  5. 5. Betreibt eine Kesselprüfstelle Druckgeräte, dürfen diese nicht von ihr geprüft werden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich oder einem Antragsteller mit Sitz in der EU oder im EWR, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:

  1. 1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Betriebsprüfungen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.
  2. 2. § 20 Abs. 4 Z 3 bis 8 gilt sinngemäß für Kesselprüfstellen, Z 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Aufhebung der Aussetzung im Verzeichnis gemäß Z 3 einzutragen ist.
  3. 3. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf seiner Homepage ein Verzeichnis der Kesselprüfstellen zu veröffentlichen, das deren wesentliche Daten, insbesondere die Zustelladresse, den Stand der Befugnisse, die Aussetzungen und Entziehungen einschließlich der zugehörigen Zeitdaten zu enthalten hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt dafür dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Informationen über die Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich.
  4. 4. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten bezüglich durchgeführter Tätigkeiten der Kesselprüfstelle ist der Ort der Tätigkeitsdurchführung.“

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kesselprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Kesselprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.“

4. § 25a lautet:

§ 25a. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind - ausgenommen bei Werksprüfstellen - die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI und § 37 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 igF, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.“

Fischer

Gusenbauer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)