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BGBl II 96/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

96. Verordnung: 2. Druckgeräte-Verbotsverordnung

96. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme mangelhafter Druckgeräte (2. Druckgeräte-Verbotsverordnung)

Auf Grund des § 7 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2003, wird verordnet:

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind aufgrund unzureichender Dimensionierung mangelhafte Druckgeräte, welche folgende Indentifikationsmerkmale aufweisen:

1. Druckgeräteart:

Druckspeicher (Hydraulikspeicher)

2. Hersteller:

Oleodinamica HTP, Vercelli, Italy

3. Typenreihe:

AAH - 200/

4. Betriebsdruck:

210 bar

5. Inhalt:

20 - 70 Liter

6. Inhaltsstoff:

Stickstoff

7. Jahr der Herstellung:

ab 2004

8. Kennzeichnung:

CE 0034

§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten.

§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.

Bartenstein

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