96. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme mangelhafter Druckgeräte (2. Druckgeräte-Verbotsverordnung)
Auf Grund des § 7 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2003, wird verordnet:
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind aufgrund unzureichender Dimensionierung mangelhafte Druckgeräte, welche folgende Indentifikationsmerkmale aufweisen:
1. Druckgeräteart: | Druckspeicher (Hydraulikspeicher) |
2. Hersteller: | Oleodinamica HTP, Vercelli, Italy |
3. Typenreihe: | AAH - 200/ |
4. Betriebsdruck: | 210 bar |
5. Inhalt: | 20 - 70 Liter |
6. Inhaltsstoff: | Stickstoff |
7. Jahr der Herstellung: | ab 2004 |
8. Kennzeichnung: | CE 0034 |
§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten.
§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
Bartenstein
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