vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 397/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

397. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern

397. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern

Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber oder Bewerberin (Verlängerungswerber/in) jeweils eine Vergütung von 100 Euro, im Fall des § 2 Abs. 2 jedoch jeweils ein Viertel der entrichteten Prüfungsgebühr.

(2) Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.

§ 2. (1) Die Bewerberinnen oder Bewerber (Verlängerungswerber/innen) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr von 400 Euro an das zuständige Landesgericht zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern und Prüferinnen erhöht sich die Prüfungsgebühr um 100 Euro je zusätzlicher Prüferin oder zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Ladung zur Prüfung bekanntzugeben.

(2) Im Fall eines spätestens drei Tage vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts der Bewerber/innen (Verlängerungswerber/innen) ist nur ein Viertel der Prüfungsgebühr zu zahlen. Gleiches gilt, wenn die Bewerber/innen (Verlängerungswerber/innen) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen gehindert waren und dies binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bescheinigen. Andernfalls ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu entrichten.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen haben den eingetragenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern vor Einholung einer durch einen Antrag veranlassten schriftlichen Äußerung nach §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG die Entrichtung der Vergütung für die Äußerung vorzuschreiben.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG, BGBl. II Nr. 484/2001, außer Kraft.

Berger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)