384. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007, Art. II, wird verordnet:
Die 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2006, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)“
2. In dieser Verordnung wird die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.“
3. In Anlage 1 lautet Punkt 1.6. Abs. 2:
„(2) Über die gemäß Abs. 1 erforderliche Sachkunde verfügen jedenfalls Diensthundeführer, Trainer des Österreichischen Kynologenverbandes, Trainer der Österreichischen Hundesportunion, Trainer des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes sowie Personen, die eine vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen.“
Kdolsky
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