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BGBl II 366/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

366. Verordnung: Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

366. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

Auf Grund des § 349 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, wird verordnet:

§ 1. Die Gebührensätze in Anhang XIX des Bundesvergabegesetzes 2006 werden wie folgt angepasst:

Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

Direktvergaben

200 €

Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3) im Oberschwellenbereich

600 €

Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3) im Unterschwellenbereich

300 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

400 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

300 €

Geistige Dienstleistungen

350 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

600 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

350 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

2500 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

800 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge

5000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1600 €

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Gusenbauer Molterer Plassnik Bures Kdolsky Platter Berger Darabos Buchinger Schmied Faymann Hahn

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