358. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFI Zertifizierungsstelle) der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) zur Zertifizierung von Personen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Zertifizierungsstelle des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFI Zertifizierungsstelle) der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) mit Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von
- 1. Schweißern, gemäß ÖNORM EN 287 Teil 1 in der geltenden Fassung,
- 2. Schweißern, gemäß ÖNORM EN ISO 9606 Teil 2 in der geltenden Fassung,
- 3. Schweißern, gemäß ÖNORM M 7808 in der geltenden Fassung,
- 4. Kunststoffschweißern, gemäß ÖNORM EN 13067 in der geltenden Fassung,
- 5. Hartlötern, gemäß ÖNORM EN 13133 in der geltenden Fassung,
- 6. Qualitätsbeauftragten in kleinen und mittleren Unternehmen (QBfKMU) und internen Auditoren (IA).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des WIFI Österreich (Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich) zur Zertifizierung von Personen, BGBl. II Nr. 139/2005, außer Kraft.
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)