310. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007
Auf Grund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 18 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 19 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
1. Abschnitt
Agrarstrukturstatistik
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, ABl. Nr. L 56 vom 2. März 1988, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2006 , ABl. Nr. L 406 vom 30. Dezember 2006, S. 7, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 31. Dezember 2008 zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten sind:
- 1. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens einem Hektar;
- 2. Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;
- 3. Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, oder 10 Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- oder Zierpflanzenflächen oder Reb-, Forst- oder Baumschulflächen;
- 4. Betriebe, die Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas) ab einer Mindestgröße von einem Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaften;
- 5. Forstbetriebe mit mindestens 3 Hektar Waldfläche;
- 6. Viehhaltungsbetriebe mit mindestens einem Stück von einer der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 3. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2007.
(2) Davon abweichend gilt als Referenzzeitraum:
- 1. für Angaben zu flächenbezogenen Erhebungsmerkmalen das Erntejahr 2007,
- 2. für Angaben zu Arbeitskräften der Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 und
- 3. für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen der Zeitraum vom 2. Juni 2007 bis zum 1. Dezember 2007.
(3) Für Angaben zu Geflügel gilt bei Ställen, die zum 1. Dezember 2007 vorübergehend geräumt sind, jener Tag als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2007 und dem 1. Dezember 2007 vorangegangen ist.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Es sind die in der Anlage I angeführten Erhebungsmerkmale zu erheben.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2 bis 5 und 9 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
(2) Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage I Z 2 bis 5 und 9 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.
(3) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
2. Abschnitt
Viehbestandsstatistik
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 6. Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinien 93/23/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, 93/24/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils ABl. Nr. L 149 vom 21. Juni 1993, S. 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EWG , ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 1998, S. 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 31. Mai 2008 zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 7. Statistische Einheiten im Sinne dieses Abschnitts sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 8. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2007.
(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni 2007 bis zum 1. Dezember 2007 als Referenzzeitraum.
Erhebungsmerkmale
§ 9. Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß
- 1. Anlage I Z 10, ausgenommen Pferde, Esel, Muli, Geflügel und sonstige Nutztiere und
- 2. Anlage II zu erheben.
Erhebungsart
§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 1 sind personenbezogen bei den statistischen Einheiten gemäß § 7, die gemäß § 5 Abs. 3 für die Stichprobe ausgewählt wurden, durch Befragung zu erheben.
(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Durchführung der Erhebung
§ 11. Die Befragung erfolgt mit einheitlichen Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen), die von der Bundesanstalt vorzugeben und den Auskunftspflichtigen zur Beantwortung zur Verfügung zu stellen sind.
Auskunftspflicht
§ 12. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 und 9, soweit diese nicht durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten ermittelt werden können.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß §§ 2 oder 7 im eigenen Namen betreiben.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die entweder einen ausgewählten Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 7 nicht zutreffen oder die den ausgewählten Betrieb aufgelassen haben.
Information über Auskunftspflichten
§ 13. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 14. Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder bis zum 14. Dezember 2007 vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.
Mitwirkungspflichten der Gemeinden
§ 15. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt im Rahmen der Zufallsstichprobe (§ 5 Abs. 3) ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschriften der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2) Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 24. Jänner 2008 abzuschließen.
(3) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß § 17 bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 16. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2 bis 5 und 9 sowie Anlage II - soweit verfügbar, auf jeden Fall auf der vorliegenden kleinstmöglichen Informationsstufe - erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 17. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß §§ 2 und 7 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 12 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Kostenabfindung
§ 18. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Agrarstrukturerhebung in Höhe von 4,47 Euro je ausgewählter statistischer Einheit gewährt.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 19. Die Bundesanstalt hat die gemäß 1. Abschnitt ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Außer-Kraft-Treten
§ 20. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Anlage I
Name, Anschrift, Telefonnummer, e-Mail-Adresse des Betriebsinhabers (Betriebsdaten)
Rechtsform des Betriebs
- 1. Besitzverhältnisse in Ar
Fläche im Eigentum insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
verpachtete Fläche insgesamt
verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
zugepachtete Fläche insgesamt
zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaftete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
- 2. Bewirtschaftungssystem und -methoden
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die gemäß VO 2092/91 biologisch bewirtschaftet wird
vom Landeshauptmann anerkannt (Ar)
in Umstellungsphase (Ar)
Werden auch in der tierischen Erzeugung biologische Produktionsmethoden angewandt? (völlig, teilweise, überhaupt nicht)
Entfallen auf Direktvermarktung an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe (ja/nein)
- 3. Kulturarten und bewässerte Flächen in Ar
Ackerland
Haus- und Nutzgärten
Intensivobstanlagen einschließlich Beerenobst (ohne Erdbeeren)
Extensivobstanlagen
Weingärten
Reb- und Baumschulen
Forstbaumschulen
Einmähdige Wiesen
Mehrmähdige Wiesen
Kulturweiden
Hutweiden
Almen
Bergmähder
Streuwiesen
GLÖZ G-Flächen
Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
Wald
Energieholzflächen
Christbaumkulturen
Forstgärten
Nicht mehr genutztes Grünland (vorübergehend nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Flächen)
Fließende und stehende Gewässer
Unkultivierte Moorflächen
Gebäude- und Hofflächen
Sonstige unproduktive Flächen
Gesamtfläche
Bewässerung in Ar
In den letzten 12 Monaten tatsächlich bewässerte Fläche
Fläche, die bewässert werden könnte
- 4. Anbau auf dem Ackerland in Ar (Hauptnutzung)
Winterweichweizen
Sommerweichweizen
Hartweizen (Durum)
Dinkel
Roggen
Wintergerste
Sommergerste
Hafer
Wintermenggetreide
Triticale
Sommermenggetreide
Sonstiges Getreide
Körnermais
Mais für Corn-Cob-Mix
Silomais
Grünmais
Körnererbsen
Ackerbohnen
Süßlupinen
Linsen, Kichererbsen und Wicken
Andere Hülsenfrüchte
Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
Spätkartoffeln
Zuckerrüben
Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
Hopfen
Winterraps zur Ölgewinnung
Sommerraps und Rübsen
Sonnenblumen
Sojabohnen
Mohn
Öllein
Ölkürbis
Sonstige Ölfrüchte
Flachs
Hanf
Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
Sonstige Handelsgewächse
Erdbeeren
Gemüse im Freiland - Feldanbau
Gemüse im Freiland - Gartenbau
Gemüse unter Glas bzw. Folie
Blumen und Zierpflanzen im Freiland
Blumen und Zierpflanzen unter Glas
Rotklee und sonstige Kleearten
Luzerne
Kleegras
Sonstiger Feldfutterbau
Wechselwiese
Energiegräser
Sämereien und Pflanzgut
Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Ackerland insgesamt
- 5. Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und für die Beihilfen gewährt werden sowie Flächen, die einer Beihilfenregelung zur Stilllegung unterliegen
Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und für die Beihilfen gewährt werden
Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (zB Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher etc.), einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken
In Dauergrünland umgewandelte Flächen
Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden
- 6. Ländliche Entwicklung: Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen
Fremdenverkehr, Beherbergung und Angebot von sonstigen Freizeitaktivitäten
Herstellung von handwerklichen Erzeugnissen
Verarbeitung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Be- und Verarbeitung von Holz
Aquakultur
Erzeugung und Verkauf von erneuerbarer Energie
Vertragliche Arbeiten (mit betriebseigenen Maschinen und Geräten)
- 7. Familieneigene land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt
Betriebsinhaber
Betriebsleiter
zu allen Personen
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber (außer bei Betriebsinhaber selbst)
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit im Betrieb
(0%/1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
- 8. Familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte
Betriebsleiter
Geburtsjahr
Geschlecht
Arbeitszeit im Betrieb
(1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
Anzahl je Geschlecht
Arbeitszeit im Betrieb
(1 bis 24%/25 bis 49%/50 bis 74%/75 bis 99%/100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person)
Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl je Geschlecht
Summe der Arbeitstage
- 9. Rinderbestand
Jungvieh unter ein Jahr alt
männlich
weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter
Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Rinder insgesamt
- 10. Sonstiger Viehbestand
Pferde, Esel, Muli
Schweine
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
50 bis unter 80 kg
80 bis unter 110 kg
110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
Jungsauen, noch nie gedeckt
Jungsauen, erstmals gedeckt
Ältere Sauen, gedeckt
Ältere Sauen, nicht gedeckt
Zuchteber
Schweine insgesamt
Schafe
Mutterschafe und gedeckte Lämmer
Andere Schafe
Schafe insgesamt
Ziegen
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen
Andere Ziegen
Ziegen insgesamt
Geflügel
Masthähnchen und -hühnchen
Küken und Junghennen für Legezwecke unter ? Jahr
Legehennen ab ? Jahr
Hähne
Hühner insgesamt
Truthühner
Enten
Gänse
Sonstiges Geflügel
Sonstige Nutztiere
Schlachtungen
Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen
Anlage II
Rinder
Jungvieh unter ein Jahr alt
Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht
Andere Kälber und Jungrinder, männlich
Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter
Stiere und Ochsen
Schlachtkalbinnen
Nutz- und Zuchtkalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Rinder insgesamt
Pröll
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