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BGBl II 295/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

295. Verordnung: Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

295. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Auf Grund der §§ 10, 11, 14, 22, 23, 26 und 28 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 - MOG 2007, BGBl. II Nr. 55 wird verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 58 vom 28. 02. 2006 S. 42, und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 176/2006 vom 27. 06.2006 S. 32.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 7, 9, 10, 12 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Hauptstück

Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

1. Abschnitt

Lieferrechtsverzicht durch die Rübenproduzenten

Antragstellung

§ 3. (1) Der Antrag nach Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit den Art. 7a und 8a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen. Eine Kopie des für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 mit der AGRANA Zucker GmbH. abgeschlossenen Liefervertrags ist beizulegen. Das dem Rübenproduzenten durch diesen Vertrag für die Lieferung von Quotenzuckerrüben eingeräumte Lieferrecht ist in Weisszuckeräquivalent anzuführen.

(2) Im Antrag nach Abs. 1 ist anzugeben, auf das Recht der Lieferung welcher Menge an Quotenzucker, ausgedrückt in Weisszuckeräquivalent, verzichtet wird. Der Lieferrechtsverzicht darf sich nicht auf mehr Quotenzucker beziehen, als dem Lieferrecht entspricht, das sich aus dem Vertrag nach Abs. 1 ergibt.

(3) Rübenproduzenten, die keinen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, bleiben von dieser Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen.

Prüfung der Anträge

§ 4. (1) Die AMA hat zu prüfen, ob ein Antrag nach § 3 Abs. 1 alle Anforderungen für einen vollständigen Antrag nach Art. 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfüllt. Anträge, die bis zu dem in Art. 4a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin nicht als vollständig eingestuft wurden, bleiben unberücksichtigt. Vor Beginn oder nach Ende der Antragsfrist nach Art. 8a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bei der AMA einlangende Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.

(2) Die AMA hat nach Art. 4a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eine Liste der nach Abs. 1 vollständigen und zeitgerecht eingebrachten Anträge zu erstellen.

(3) Die AMA hat gemäß Art. 8a Abs. 3 1. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968/2006 die durch Anträge nach Abs. 2 voraussichtlich betroffene Quotenzuckermenge zu berechnen.

(4) Die AMA hat die Anträge nach Abs. 2 gemäß Art. 9 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 968/2006 zu prüfen. Sie hat eine Liste der Antragsteller zu erstellen, deren Anträge für zulässig befunden wurden, wobei die Lieferrechte, auf die jeweils verzichtet wurde, anzuführen sind.

Erledigung der Anträge

§ 5. (1) Entsprechen die Anträge nach § 4 Abs. 2 in Summe 10 Prozent der Zuckerquote, die der AGRANA Zucker GmbH. für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 zugeteilt wurde, hat die AMA jeden weiteren Antrag nach Art. 4a Abs. 4 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 als unzulässig zurückzuweisen.

(2) Kommt es hingegen zu einer Überschreitung der Grenze von 10 Prozent nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 , hat die AMA einen Kürzungskoeffizienten bescheidmäßig festzulegen. Auch in dem Fall, dass diese Grenze durch einen Antrag nach § 4 Abs. 2 überschritten wird, ist für den betroffenen Antragsteller ein Kürzungskoeffizient bescheidmäßig festzusetzen. Ein Antragsverzicht hat binnen fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids zu erfolgen.

(3) Die AMA hat die Antragsteller, deren Anträge nach § 4 Abs. 4 für zulässig befunden wurden, nach Art. 4a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 6 lit. a der VO (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen, dass ihnen eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.

Mitteilungen

§ 6. (1) Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. und der Europäischen Kommission gemäß Art. 4a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 8a Abs. 3 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 die Quotenzuckermenge nach § 4 Abs. 3 mitzuteilen, wobei die Lieferrechte nach § 3 Abs. 2 anzuführen sind.

(2) Die AMA hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die AGRANA Zucker GmbH. vom Erreichen der Grenze nach § 5 Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Stellt die AMA nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Art. 4a Abs. 2 der VO (EG) Nr. 320/2006 fest, dass diese Grenze nicht erreicht wurde, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der AGRANA Zucker GmbH. der tatsächlich erreichte Prozentsatz mitzuteilen.

(3) Der Europäischen Kommission ist durch die AMA nach Art. 9 Abs. 6 2. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968/2006 die Menge an Quotenzucker mitzuteilen, die von nach § 4 Abs. 4 zulässigen Anträgen betroffen ist.

(4) Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. nach Art. 10 Abs. 6 lit. b der VO (EG) Nr. 968/2006 eine Ausfertigung der Liste nach § 4 Abs. 4 zu übermitteln, und ist ihr nach Art. 10 Abs. 6 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 die von der Kürzung betroffene Menge an Quotenzucker mitzuteilen.

(5) Die Europäische Kommission ist von dieser Menge durch die AMA nach Art. 10 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen.

Sozialplan

§ 7. (1) Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 einen Sozialplan zur Prüfung vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der AGRANA Zucker GmbH. nach Art. 9 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 968/2006 mit, ob dieser Plan akzeptiert werden kann, und setzt die Europäische Kommission davon in Kenntnis.

Gewährung Umstrukturierungsbeihilfe und der Zusatzzahlung

§ 8. (1) Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe und der Zusatzzahlung nach Art. 4a Abs. 5 lit. a und Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 , sowie der Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 4a Abs. 5 lit. b und Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.

2. Abschnitt

Quotenaufgabe durch die Zuckerindustrie

Einladung zur Konsultation

§ 9. Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Kopie der Einladung und der begleitenden Dokumente nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln.

Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Art. 4 Abs. 1 und über einen zusätzlichen Antrag nach Art. 4 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.

(2) Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Art. 8 Abs. 6 und nach Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 968/2006 entsprechend in Kenntnis zu setzen.

(3) Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Abs. 1 stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.

(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission und der AMA jeweils eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe

§ 11. Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2, sowie mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.

Änderung des Umstrukturierungsplans

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über einen Antrag nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Kopie des geänderten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

Freigabe von Sicherheiten

§ 13. Die AMA hat über Anträge nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen.

Berichterstattung

§ 14. Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln. Der AMA ist durch die AGRANA Zucker GmbH. jeweils eine Kopie dieser Berichte zu übermitteln.

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Kontrolle und Wiedereinziehung

§ 15. (1) Die AMA hat Kontrollen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.

(2) Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu verfügen.

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(3) Die AMA hat eine Geldbuße nach Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 einzuheben.

Schlussbestimmungen

§ 17. Diese Verordnung gilt ab dem 30. Oktober 2007.

Pröll

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