236. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der TÜV AUSTRIA CERT GMBH zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die TÜV AUSTRIA CERT GMBH mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM/ÖVE EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen
Bereich | ICS | Titel der ICS-Klassifikation1 |
1 | 11 | MEDIZINTECHNIK. MEDIZINPRODUKTE |
2 | 13 | UMWELTSCHUTZ. GESUNDHEITSSCHUTZ. SICHERHEIT |
3 | 67 | LEBENSMITTELTECHNOLOGIE |
4 | 91 | BAUWESEN. AUFZÜGE. BAUSTOFFE |
5 | 97 | PRIVATE UND KOMMERZIELLE HAUSWIRTSCHAFT. UNTERHALTUNG. SPIEL. SPORT |
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 117/2006, über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten außer Kraft.
Anlage
Bartenstein
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