176. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Laßnitzhöhe)
Aufgrund § 100 Abs. 5b StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt zwischen km 162,38 bis km 167,02 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 2 Süd Autobahn festgelegt.
§ 2. Der Beginn und das Ende der Messstrecke sowie der Datenerhebung sind anzuzeigen.
Faymann
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