174. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der die FeuerzeugV geändert wird (Feuerzeugverordnungs-Novelle 2007)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
Die FeuerzeugV, BGBl. II Nr. 373/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(FeuerzeugV)“ durch den Klammerausdruck „(Feuerzeugverordnung - FeuerzeugV)“ ersetzt.
2. Nach § 1 Z 4 lit. b wird folgende lit. c eingefügt:
„c) Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des § 9b des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.
(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt - auch wenn sie kindergesichert sind - ist verboten.“
4. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) § 1 Z 4 lit. c, § 2 und § 7 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2007 mit 11. März 2008 in Kraft.“
5. § 7 lautet:
„§ 7. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das In-Verkehr-Bringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird (2006/502/EG), ABl. L 198 vom 20. Juli 2006, geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2007 (2007/231/EG), ABl. L 099 vom 14. April 2007, umgesetzt.“
Buchinger
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