118. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997 geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 - VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 45/2006, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997)“
2. § 9 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. ein Nachweis über die veranschlagten Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;“
3. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. ein Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;“
4. Im Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden, Anlage 5b, werden die Zuordnungen in KZ 53 und 63 wie folgt geändert:
„
KZ | Bezeichnung | Zuordnung (Posten laut Postenverzeichnis Gemeinden) |
53 | Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen | Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259 |
63 | Gewährung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen | Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259 |
“
5. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) § 9 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2 sowie KZ 53 und KZ 63 in Anlage 5b jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/2007 sind auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden.“
Molterer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)