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BGBl II 92/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Verordnung: Statistik über Erwerbsobstanlagen

92. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über Erwerbsobstanlagen

Auf Grund der §§ 4 bis 12 und § 27 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 11 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Richtlinie 2001/109/EG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. Nr. L 013 vom 16.1.2002, S. 21, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis spätestens 1. Oktober 2008 zu erstellen.

Statistische Einheiten

§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig eine Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- oder Edelkastanienanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 15 Ar oder Beerenobstanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar betreiben.

Stichtag der Erhebung

§ 3. Stichtag für die Erhebung ist der 1. Juni 2007.

Erhebungsart

§ 4. Die Erhebung ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Grundsätzlich hat die Befragung schriftlich mittels Erhebungsbögen zu erfolgen. In den Fällen, in denen eine mündliche Befragung zweckmäßiger ist, kann diese an Hand der Erhebungsbögen durchgeführt werden.

Masse und Erhebungsmerkmale

§ 5. Es sind die in der Anlage I im Sinne der Richtlinie 2001/109/EG angeführten Erhebungsmerkmale sowie die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage II zu erheben.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 5.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

Durchführung

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.

(2) Bei schriftlichen Befragungen sind die Erhebungsunterlagen den Auskunftspflichtigen bis zum 1. Juni 2007 zuzustellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, kann die Zustellung der Erhebungsunterlagen bis zum 10. August erfolgen.

(3) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, geeignete Dritte (Erhebungsorgane) mit der mündlichen Befragung, der Entgegennahme der ausgefüllten Erhebungsunterlagen und deren Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie zur Durchführung der hierfür erforderlichen mündlichen Befragungen zu beauftragen.

(4) In der Vereinbarung gemäß Abs. 3 ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2007 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Erfolgt eine schriftliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen die zugesandten Fragebögen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 10. September 2007 der Bundesanstalt oder im Fall des § 7 Abs. 3 dem betreffenden Erhebungsorgan zurück zu senden.

(2) Erfolgt eine mündliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen auf die Fragen des Erhebungsorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 10. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Übermittlung von Daten in das LFBIS

§ 11. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

§ 12. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen personenbezogenen Angaben im Sinne des Datenschutzgesetzes geheimgehalten werden.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt anteiligen Kostenersatz in Höhe von € 94.708,--.

(2) Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt bis Ende des Jahres 2007.

Außer-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Anlage I

  1. 1. Obstanlagenfläche
  2. 2. Kernobstanlagen:
  3. 2. 1. Apfelanlagen nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  4. 22. Birnenanlagen nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  5. 3. Steinobstanlagen:
  6. 3. 1. Pfirsichanlagen (weißfleischig) nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  7. 3. 2. Pfirsichanlagen (gelbfleischig, einschließlich Nektarinen) nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  8. 3. 3. Marillenanlagen nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)

Anlage II

  1. 1. Steinobstanlagen
  2. 1. 1 Zwetschken- und Pflaumenanlagen nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  3. 1. 2 Kirschenanlagen nach Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  4. 1. 3 Weichselanlagen nach Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  5. 2. Walnuss- (veredelt) und Edelkastanienanlagen nach Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  6. 3. Holunderanlagen nach Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  7. 4. Beerenobstanlagen
  8. 4. 1 Ribiselanlagen (weiß und rot) nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
  9. 4. 2 Ribiselanlagen (schwarz) nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
  10. 4. 3 Himbeeranlagen nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
  11. 4. 4 Brombeeranlagen nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
  12. 4. 5 Ananas-Erdbeeren nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
  13. 4. 6 Kulturheidelbeeren nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
  14. 4. 7 Sonstiges Beerenobst (namentlich anzuführen), Anteil der Selbstpflücke in %
  15. 5. Biologische Bewirtschaftung der Obstanlagen des Betriebes gemäß VO (EWG) Nr. 2092/91 ; biologische Bewirtschaftung aller Obstanlagen oder nur eines Teiles der Obstanlagen des Betriebes gemäß VO (EWG) Nr. 2092/91
  16. 6. Vermarktungswege (Abgabe an Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handel, Verarbeitung ) in Prozenten der vermarkteten Gesamtmenge für Kernobst, Steinobst und Beerenobst
  17. 7. Verwendung von Hagelnetzen
  18. 7. 1 in Apfelanlangen
  19. 7. 2 in Birnenanlagen

Pröll

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