86. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung
Auf Grund des § 13k Abs. 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird verordnet:
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2007 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2007/04 bis 2007/11 anzuwenden.
Bartenstein
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