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BGBl II 58/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

58. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund der §§ 28, 29, 33, 34, 36, 37, 40, 44 und 51 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 werden im Abs. 1 Z 5 nach den Worten „Wohnsitz im Inland“ die Worte „oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idgF,“ eingefügt.

2. Im § 5 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen.“

3. Im § 6 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Scheinen“ der Beistrich sowie das Wort „die“.

4. Im § 6 Abs. 4 erster Satz entfällt nach dem Wort „Scheinen“ der Beistrich sowie das Wort „die“.

5. Im § 7 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.“

6. Im § 8 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Erteilung“ ein Beistrich gesetzt und es werden die Worte „Verlängerung oder Erneuerung“ eingefügt.

7. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 2 ist auf Scheine gemäß § 23, Segelfliegerscheine, Fallschirmspringerscheine sowie Hänge- und Paragleiterscheine einschließlich der mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen nicht anzuwenden.“

8. Im § 12 entfällt der Abs. 6.

9. Im § 13 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung abzulegen ist.“

10. Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „Die zuständige Behörde hat“ ersetzt.

11. Im § 13 Abs. 4 erster Satz werden nach den Worten „Gutachten zweier Fluglehrer“ die Worte „mit entsprechender Lehrberechtigung“ eingefügt.

12. § 14 lautet:

§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

  1. 1. eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
  2. 2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  3. 3. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
  4. 4. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  5. 5. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.“

13. Im § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Worten „des Bewerbers nicht“ das Wort „maßgeblich“ eingefügt.

14. Im § 15 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.

15. Im § 16 Abs. 5 zweiter Satz werden die Worte „drei Tagen“ durch die Worte „fünf Werktagen“ ersetzt.

16. Im § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Prüfungskommission kann im Rahmen des theoretischen Teiles der Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist.“

17. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn auf Grund des Gutachtens einer Prüfungskommission anzunehmen ist, dass die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines absehbaren Zeitraumes behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf einer angemessenen Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat diese Frist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten soll, nach Maßgabe der fachlichen Mängel festzulegen und dem Kandidaten nach Ende der Prüfung mitzuteilen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen Luftfahrtpersonals.“

18. Im § 26 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge“ durch die Worte „hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge“ ersetzt.

19. § 28 lautet:

§ 28. Die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 25) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers als Privat-Hubschrauberpilot erforderlichen Übungen durchzuführen sind:

  1. 1. Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
  2. 2. Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
  3. 3. Navigation - Überlandflug,
  4. 4. Flugübungen und
  5. 5. Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).“

20. Im § 30 Abs. 1 werden nach den Worten „für die der Bewerber“ die Worte „nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung, welche zumindest fünf Flugstunden auf Hubschraubern des betreffenden Musters zu umfassen hat“ eingefügt und danach ein Beistrich gesetzt.

21. Im § 30 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 28 Abs. 3, 4, 5 und 7“ durch die Zitierung „§ 28 Z 1, 2 und 5“ ersetzt.

22. Im § 31 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die Hälfte der erforderlichen Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.“

23. Im § 31 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die für die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erforderliche Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung für das betreffende Muster gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 28 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.“

24. Im § 32 Abs. 1 Z 2 werden nach den Worten „im Fluge zu führen berechtigt ist“ die Worte „und von der zuständigen Behörde in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein eingetragen wurden“ eingefügt.

25. Im § 32 Abs. 1 Z 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung jener Muster in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein einzutragen, für die der Bewerber eine gültige Berechtigung als Privat-Hubschrauberpilot verfügt und für welche er fünf Flugstunden innerhalb der vergangen zwölf Monate vor der Antragstellung nachweisen kann.“

26. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der für einen Berufs-Hubschrauberpiloten erforderlichen fachlichen Befähigung erforderlichen Übungen durchzuführen sind:

  1. 1. Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
  2. 2. Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
  3. 3. Navigation - Überlandflug,
  4. 4. Flugübungen und Manöver nach Instrumenten und
  5. 5. Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).“

27. Im § 37 Abs. 1 wird am Ende der folgende Satz angefügt:

„Die Hälfte der erforderlichen Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 35 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.“

28. Im § 37 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die für die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten erforderliche Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung für das betreffende Muster gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 35 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.“

29. Im § 37 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

30. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber zwei der drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. eine erfolgreiche Tätigkeit in einer Zivilluftfahrerschule als Hubschrauberfluglehrer,
  2. 2. die erfolgreiche Teilnahme an einem von einer Zivilluftfahrerschule abzuhaltenden Fortbildungslehrgang für Hubschrauberfluglehrer,
  3. 3. die Durchführung eines einwandfreien Überprüfungsfluges, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung als Hubschrauberfluglehrer gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen nachgewiesen wurde.“

31. Im § 39 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers an Bord und fünf Platzrunden als Alleinflug unter Aufsicht eines berechtigten Hubschrauber-Fluglehrers zu enthalten.“

32. Im § 41 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In diesen 10 Stunden müssen mindestens 5 Stunden auf mehrmotorigen Hubschraubern enthalten sein, falls die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll“.

33. Im § 44 Abs. 1 wird die Zitierung „Anlage 3“ durch die Zitierung „Anlage 7“ ersetzt.

34. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis maximal 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und zusätzlich folgende Flugerfahrung nachweisen:

  1. 1. 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons,
  2. 2. zehn Fahrten als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons innerhalb der vergangenen 24 Monate und
  3. 3. vier Fahrten mit einem Heißluft-Luftschiff von mindestens einer halben Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung.“

35. Im § 58 Abs. 4 zweiter Satz werden die Worte „zwei Freiballonflüge“ durch die Worte „eine Freiballonfahrt“ ersetzt.

36. Im § 58 Abs. 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Prüfungsfahrt hat eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung voranzugehen.“

37. § 59 samt Überschrift lautet:

„Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer

§ 59. (1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Freiballonfahrten von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung der Erweiterungen der Grundberechtigung auf das Führen von Gasballonen und Heißluft-Luftschiffen bis 6000 m³ Hüllenvolumen und der Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung in Bezug auf die jeweilige Berechtigung mindestens zwei Flüge von wenigstens einer halben Stunde Dauer durchgeführt hat. Hat der Bewerber lediglich einen der geforderten Flüge durchgeführt, kann die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung bei einem Überprüfungsflug festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

(3) Erfüllt der Inhaber einer Ballonfahrerberechtigung nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung gemäß den Abs. 1 und 2, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung hat der Bewerber die für eine Verlängerung fehlenden Fahrten unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung durchzuführen und anschließend mit einem entsprechend qualifizierten Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsfahrt zu absolvieren.

(4) Hat die Berechtigung länger als ein Jahr geruht, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.“

38. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

  1. 1. Kraftwagenstart,
  2. 2. Motorflugzeugschleppstart,
  3. 3. Hilfsmotorstart (Motorsegler im Segelflug),
  4. 4. Rollstart,
  5. 5. Gummiseilstart und
  6. 6. Windenschleppstart.“

39. In den §§ 62 Abs. 3, 63 Abs. 4 und 64 Abs. 3 wird am Ende jeweils der folgende Satz angefügt:

„Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.“

40. Im § 64 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „die besondere Berechtigung für“ durch die Worte „eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf“ ersetzt.

41. Im § 64 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Flugstunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord von Motorseglern, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord von Motorseglern.“

42. Im § 64 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.

(5) Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.

(6) Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:

1. Flugvorbereitung und Abflug,

2. Allgemeine Flugübungen,

3. Überlandflug,

4. Anflug- und Landeverfahren,

5. Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,

6. Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.

(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 4 ist solange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 erfüllt sind. “

43. Im § 65 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „20 Abflüge“ durch die Worte „zehn Abflüge“ ersetzt.

44. Im § 65 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „10 Abflüge“ durch die Worte „fünf Abflüge“ ersetzt.

45. Im § 65 Abs. 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung beziehungsweise deren Erweiterung können auch dadurch erfüllt werden, dass innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ein Überprüfungsflug unter Anwendung der Bestimmung des Abs. 4 durchgeführt wird.“

46. Im § 65 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4 zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab der Beurkundung gemäß § 64 Abs. 4 oder der Beurkundung gemäß Abs. 7 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit Lehrberechtigung für Reisemotorsegler nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die Bestimmungen des § 64 Abs. 5 und Abs. 6 anzuwenden sind.

(7) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 6 ist alle 24 Monate ab der Beurkundung gemäß § 64 Abs. 4 durch die zuständige Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Berechtigung ein. Diesfalls hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen. “

47. Im § 66 Abs. 5 werden die Worte „36 Monate“ durch die Worte „60 Monate“ ersetzt.

48. Im § 67 Abs. 6 werden die Worte „36 Monate“ durch die Worte „60 Monate“ ersetzt.

49. § 68 Abs. 5 lautet:

„(5) Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gegenüber einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Segelfluglehrer-Prüfungskommission nachzuweisen. Der zuständigen Behörde ist ein entsprechender schriftlicher Bericht zu übermitteln.“

50. § 77 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß § 74 ist der Fortbestand der fachlichen Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgangs in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.“

51. Im § 78 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Fallschirmsprunglehrerlehrgangs in einer Zivilluftfahrerschule.“

52. Im § 81 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 35 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.“

53. Im § 84 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

54. Im § 84 Abs. 4 werden nach den Worten „einen einwandfreien Streckenflug“ die Worte „mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer“ eingefügt.

55. Im § 85 Abs. 2 zweiter Satz entfällt nach dem Wort„Außerdem“ das Wort „ist“ und es werden danach die Worte „sind ein entsprechender Eingangstest durch einen von der zuständigen Behörde dazu bestimmten Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung abzulegen und“ eingefügt.

56. Im § 85 Abs. 3 lautet die Z 2:

  1. „2. mindestens fünf Flüge in der jeweiligen Startart mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt, unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers.“

57. Im § 85 Abs. 3 lautet die Z 4:

  1. „4. 30 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt.“

58. § 85 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Flug mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt, durchzuführen.“

59. § 89 Abs. 3 lautet:

„(3) Die theoretische und praktische Ausbildung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde oder einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges zu beinhalten. Weiters ist eine praktische Fluglehrertätigkeit von 300 Stunden in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Davon sind vor der theoretischen Fluglehrerprüfung zumindest 100 Stunden zu absolvieren. Zusätzlich hat der Bewerber während der Ausbildung eine theoretische Schulungstätigkeit im Ausmaß von 50 Stunden nachzuweisen.“

60. Im § 119 Abs. 2 werden nach den Worten „von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG)“ die Worte „oder im Falle von Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge oder Ausbildungen in Bezug auf Schlepp- und Kunstflüge von einer registrierten Zivilluftfahrerschule (§ 45 LFG)“ eingefügt.

61. Im § 135 entfällt die Wortfolge „im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens“.

62. § 140 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal.“

63. Im § 141 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245(b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.“

64. Nach dem § 142 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.“

65. § 142 Abs. 10 lautet:

„(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.“

66. Im § 142 Abs. 11 werden am Ende folgende Sätze angefügt:

„Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.“

67. In der Anlage 1 lautet JAR-FCL 1.016 (a):

(a) Ein Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) oder eine JAR-FCL-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR(A)), soweit zutreffend, der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen; die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein. Erleichterungen können von der zuständigen Behörde gewährt werden, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist und dies vom Antragsteller beziehungsweise von der ihn ausbildenden berechtigten Zivilluftfahrerschule gegenüber der zuständigen Behörde vor Beginn der Ausbildung dargelegt wurde.“

68. In der Anlage 1 lauten JAR-FCL 1.245 (a) und (b):

„(a) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit

Die Gültigkeit von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.

(b) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge - Verlängerung

Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge hat der Inhaber folgendes nachzuweisen:

  1. (1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung; und
  2. (2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters, oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, durchgeführt in einem Flugzeug oder Flugsimulator, der für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Training/ZFTT) qualifiziert ist.
  3. (3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 & 1.295 verbunden werden.“

69. In der Anlage 1 lautet JAR-FCL 1.355(a)(1):

  1. (1) Mindestens 50 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI, IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 15 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI). Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 15 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein.“

70. In der Anlage 2 lautet der Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100:

Einschränkungen; Bedingungen und Abweichungen, die in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen sind:

ABKÜRZUNG

EINSCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, ABWEICHUNGEN

EINGETRAGEN VON

ENTFERNT VON

TML

GÜLTIG NUR FÜR…… MONATE

AME/AMC/AMS

AMS

VDL

MUSS IM FLUGBETRIEB KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN

AME/AMC/AMS

AMS

VML

MUSS IM FLUGBETRIEB MULTIFOKALE KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN

AME/AMC/AMS

AMS

VNL

MUSS IM FLUGBETRIEB KORREKTURGLÄSER FÜR DAS NAHSEHEN TRAGEN UND ERSATZBRILLE MITFÜHREN

AME/AMC/AMS

AMS

VCL

GÜLTIG NUR AM TAG

AMS

AMS

OML

GÜLTIG ALS ODER MIT QUALFIZIERTEM KOPILOTEN

AMS

AMS

OCL

GÜLTIG NUR ALS KOPILOT

AMS

AMS

OSL

GÜLTIG NUR MIT SICHERHEITSPILOT UND IN EINEM LUFTFAHRZEUG MIT DOPPELSTEUER

AMS

AMS

OAL

AUF BESTIMMTE FLUGZEUGTYPE BESCHRÄNKT

AMS

AMS

OPL

GÜLTIG NUR OHNE PASSAGIERE

AMS

AMS

APL

GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN PROTHESEN

AMS

AMS

AHL

GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN HANDSTEURUNGSKONTROLLEN DES LUFTFAHRZEUGES

AMS

AMS

AGL

GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEM AUGENSCHUTZ

AMS

AMS

SSL

SPEZIELLE EINSCHRÄNKUNG (WIE BESCHRIEBEN)

AMS

AMS

SIC

SPEZIELLE ANWEISUNGEN - DIE AMS IST ZU KONTAKTIEREN

AMS

AMS

AMS

REZERTIFIZIERUNG UND AUSSTELLUNG EINES FLUGMEDIZINISCHEN TAUGLICHKEITSZEUGNISSES NUR DURCH DIE AMS MÖGLICH

AMS

AMS

RXO

ABKLÄRUNG DURCH EINEN AUGENFACHARZT ERFORDERLICH

AME/AMC/AMS

AMS

71. In der Anlage 2 JAR-FCL 3.300 lit. b lautet der erste Satz:

„Der Hämoglobinwert muss bei der Erstuntersuchung und wenn klinisch indiziert untersucht werden.“

Faymann

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