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BGBl II 49/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

49. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundes­kanz­leramt Doris BURES die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bun­des­kanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

(1) Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.

Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt.

Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.

Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Inter­mini­steriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

(2) Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienst­recht­liche Organisationsmaßnahmen.

Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bedienste­ten.

Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bedien­steten.

Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.

Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalver­tretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sowie der Diszi­plinaroberkommission und der Berufungskommission.

Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.

(3) Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zu­stän­digkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medien­rechts.

Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstech­nologien und Medien.

(4) Die Abs. 1-3 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(5) Die Abs. 1-3 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

Fischer

Gusenbauer

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