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BGBl II 41/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Verordnung: Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993
[CELEX-Nr. 32006L0002, 32006L0003]

41. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird verordnet:

Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 - TKV, BGBl. Nr. 890/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 6 samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht

§ 6. Durch diese Verordnung werden die in den folgenden Richtlinien verankerten Kennzeichnungspflichten in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2004/34/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 89 vom 26.03.2004 S. 35,
  2. 2. Richtlinie 2006/2/EG zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 10, und
  3. 3. Richtlinie 2006/3/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 14.“

2. In Anlage 2 wird in Z 38 der Ausdruck „Asbest“ und am Satzende der Punkt entfernt und folgende Z 39 angefügt:

  1. „39. „Elastomultiester“

für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehreren chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehreren verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthalten (zu mindestens 85%) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren, wenn sie entlastet werden.“

3. In Anlage 3 wird in der Z 38 der Ausdruck „Asbestfaser………………..……………………2,00“ entfernt und nach dieser Ziffer folgende Z 39 angefügt:

„39 Elastomultiester 1,50“

4. Anlage 6 Abschnitt „2. Einzelverfahren - Übersichtstabelle“ samt Überschrift lautet:

„2. EINZELVERFAHREN - ÜBERSICHTSTABELLE

 

Verfahren

Anwendungsbereich

Reagenz

Nr. 1

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Aceton

Nr. 2

Bestimmte Eiweißfasern

Bestimmte andere Fasern

Hypochlorit

Nr. 3

Cupro, Viskose und gewisse Typen von Modal

Baumwolle

Ameisensäure Zinkchlorid

Nr. 4

Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

80%ige Ameisensäure

Nr. 5

Acetat

Triacetat

Benzylalkohol

Nr. 6

Triacetat oder Polylactid

Bestimmte andere Fasern

Dichlormethan

Nr. 7

Bestimmte Zellulosefasern

Polyester oder Elastomultiester

75%ige Schwefelsäure

Nr. 8

Polyacrylfasern, bestimmte Polychloridfasern oder bestimmte Modacrylfasern

Bestimmte andere Fasern

Dimethylformamid

Nr. 9

Bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Schwefelkohlenstoff/Azeton

(55,5/44,5)

Nr. 10

Acetat

Bestimmte Polychloridfasern

Eisessig

Nr. 11

Seide

Wolle oder Tierhaare

75%ige Schwefelsäure

Nr. 12

Jute

Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

Stickstoffbestimmungsverfahren

Nr. 13

Polypropylen

Bestimmte andere Fasern

Xylol

Nr. 14

Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid)

Bestimmte andere Fasern

Konzentrierte Schwefelsäure

Nr. 15

Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elasthane, Acetat, Triacetat

Bestimmte andere Fasern

Cyclohexanon“

5. In Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Polyester (28)“ durch den Ausdruck „ , Polyester (28) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

6. In Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Glasfasern (37)“ durch den Ausdruck „ , Glasfasern (37) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

7. In Anlage 6 Verfahren Nr. 4 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Glasfasern (37)“ durch den Ausdruck „ , Glasfasern (37) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

8. Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ samt Überschrift lautet:

„1. ANWENDUNGSBEREICH

Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

1. Triacetatfasern (21) und Polylactidfasern (27d) mit

2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose (22), Polyacryl (23), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Glasfasern (37) und Elastomultiester (39).

Anmerkung:

Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist das Verfahren nicht anwendbar.“

9. Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „2. Grundlagen des Verfahrens“ samt Überschrift lautet:

„2. GRUNDLAGE DES VERFAHRENS

„Die Triacetat- oder Polylactidfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit Hilfe von Dichlormethan herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenem Triacetat oder Polylactid wird durch Differenzbildung erreicht.“

10. Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ zweiter Satz lautet:

„Der Berichtigungsfaktor „d“ beträgt bei Polyester und Elastomultiester 1,01, sonst aber 1.00.“

11. Anlage 6 Verfahren Nr. 7 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Polyester (28) und Elastomultiester (39).“

12. In Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Polyester (28)“ durch den Ausdruck „ , Polyester (28) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

13. Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ samt Überschrift lautet:

„5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungskoeffizient ,,d“ beträgt 1,00, außer in den Fällen:

Wolle: 1,01

Baumwolle: 1,01

Cupro: 1,01

Modal: 1,01

Polyester: 1,01

Elastomultiester: 1,01“

14. In Anlage 6 Verfahren Nr. 9 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „Glasfasern (37)“ durch den Ausdruck „Glasfasern (37), Elastomultiester (39)“ ersetzt.

15. In Anlage 6 Verfahren Nr. 13 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Glasfaser (37)“ durch den Ausdruck „ , Glasfasern (37) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

16. In Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Polyester (28)“ durch den Ausdruck „ , Polyester (28) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.

Bartenstein

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