41. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird verordnet:
Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 - TKV, BGBl. Nr. 890/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 6 samt Überschrift lautet:
„Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
§ 6. Durch diese Verordnung werden die in den folgenden Richtlinien verankerten Kennzeichnungspflichten in österreichisches Recht umgesetzt:
- 1. Richtlinie 2004/34/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 89 vom 26.03.2004 S. 35,
- 2. Richtlinie 2006/2/EG zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 10, und
- 3. Richtlinie 2006/3/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 14.“
2. In Anlage 2 wird in Z 38 der Ausdruck „Asbest“ und am Satzende der Punkt entfernt und folgende Z 39 angefügt:
- „39. „Elastomultiester“
für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehreren chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehreren verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthalten (zu mindestens 85%) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren, wenn sie entlastet werden.“
3. In Anlage 3 wird in der Z 38 der Ausdruck „Asbestfaser………………..……………………2,00“ entfernt und nach dieser Ziffer folgende Z 39 angefügt:
„39 Elastomultiester 1,50“
4. Anlage 6 Abschnitt „2. Einzelverfahren - Übersichtstabelle“ samt Überschrift lautet:
„2. EINZELVERFAHREN - ÜBERSICHTSTABELLE
Verfahren | Anwendungsbereich | Reagenz | |
Nr. 1 | Acetat | Bestimmte andere Fasern | Aceton |
Nr. 2 | Bestimmte Eiweißfasern | Bestimmte andere Fasern | Hypochlorit |
Nr. 3 | Cupro, Viskose und gewisse Typen von Modal | Baumwolle | Ameisensäure Zinkchlorid |
Nr. 4 | Polyamid oder Nylon | Bestimmte andere Fasern | 80%ige Ameisensäure |
Nr. 5 | Acetat | Triacetat | Benzylalkohol |
Nr. 6 | Triacetat oder Polylactid | Bestimmte andere Fasern | Dichlormethan |
Nr. 7 | Bestimmte Zellulosefasern | Polyester oder Elastomultiester | 75%ige Schwefelsäure |
Nr. 8 | Polyacrylfasern, bestimmte Polychloridfasern oder bestimmte Modacrylfasern | Bestimmte andere Fasern | Dimethylformamid |
Nr. 9 | Bestimmte Polychloridfasern | Bestimmte andere Fasern | Schwefelkohlenstoff/Azeton (55,5/44,5) |
Nr. 10 | Acetat | Bestimmte Polychloridfasern | Eisessig |
Nr. 11 | Seide | Wolle oder Tierhaare | 75%ige Schwefelsäure |
Nr. 12 | Jute | Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs | Stickstoffbestimmungsverfahren |
Nr. 13 | Polypropylen | Bestimmte andere Fasern | Xylol |
Nr. 14 | Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid) | Bestimmte andere Fasern | Konzentrierte Schwefelsäure |
Nr. 15 | Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elasthane, Acetat, Triacetat | Bestimmte andere Fasern | Cyclohexanon“ |
5. In Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Polyester (28)“ durch den Ausdruck „ , Polyester (28) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.
6. In Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Glasfasern (37)“ durch den Ausdruck „ , Glasfasern (37) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.
7. In Anlage 6 Verfahren Nr. 4 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Glasfasern (37)“ durch den Ausdruck „ , Glasfasern (37) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.
8. Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ samt Überschrift lautet:
„1. ANWENDUNGSBEREICH
Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:
1. Triacetatfasern (21) und Polylactidfasern (27d) mit
2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose (22), Polyacryl (23), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Glasfasern (37) und Elastomultiester (39).
Anmerkung:
Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist das Verfahren nicht anwendbar.“
9. Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „2. Grundlagen des Verfahrens“ samt Überschrift lautet:
„2. GRUNDLAGE DES VERFAHRENS
„Die Triacetat- oder Polylactidfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit Hilfe von Dichlormethan herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenem Triacetat oder Polylactid wird durch Differenzbildung erreicht.“
10. Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ zweiter Satz lautet:
„Der Berichtigungsfaktor „d“ beträgt bei Polyester und Elastomultiester 1,01, sonst aber 1.00.“
11. Anlage 6 Verfahren Nr. 7 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:
- „2. Polyester (28) und Elastomultiester (39).“
12. In Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Polyester (28)“ durch den Ausdruck „ , Polyester (28) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.
13. Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ samt Überschrift lautet:
„5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG
Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungskoeffizient ,,d“ beträgt 1,00, außer in den Fällen:
Wolle: 1,01 |
Baumwolle: 1,01 |
Cupro: 1,01 |
Modal: 1,01 |
Polyester: 1,01 |
Elastomultiester: 1,01“ |
14. In Anlage 6 Verfahren Nr. 9 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „Glasfasern (37)“ durch den Ausdruck „Glasfasern (37), Elastomultiester (39)“ ersetzt.
15. In Anlage 6 Verfahren Nr. 13 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Glasfaser (37)“ durch den Ausdruck „ , Glasfasern (37) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.
16. In Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Polyester (28)“ durch den Ausdruck „ , Polyester (28) und Elastomultiester (39)“ ersetzt.
Bartenstein
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