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BGBl II 37/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

37. Verordnung: Fachkundebeurteilungsverordnung - FachKBV

37. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde für Umweltgutachter (Fachkundebeurteilungsverordnung - FachKBV)

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001 i.d.F. BGBl. I Nr. 99/2004 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und bei der Aufsicht über Umweltgutachter.

Ziel

§ 2. Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß §§ 2, 3 iVm § 9 UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß § 4 UMG zu überprüfenden organisatorischen Strukturen und praktischen Fähigkeiten, hinsichtlich der gemäß §§ 4 und 9 UMG vorgesehenen Beurteilung der allgemeinen und sektoriellen Fachkunde im Rahmen von mündlichen Prüfungen sowie der sonstigen Anforderungen für eine Beurteilung der Fachkunde bei der Zulassung und Aufsicht fest.

Office Audit

§ 3. (1) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG iVm Anhang V der EMAS-V (Verordnung Nr. 761/2001 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114/1 vom 24.4.2001), ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. ein Organigramm, aus dem die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, eine Definition des Arbeitsverhältnisses der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder sowie Angaben über Art und Umfang der Zeichnungsberechtigung der einzelnen Mitglieder und deren Qualifizierung als leitende/r UmweltgutachterIn oder Teammitglied hervorgeht;
  2. 2. eine Dokumentation über das Begutachtungsverfahren einschließlich Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe, Entscheidungsstrukturen;
  3. 3. schriftlich festgelegte Verfahren für die Zusammensetzung des GutachterInnenteams zur Gewährleistung, dass die mit der Begutachtung von Organisationen beauftragten Mitglieder der Umweltweltgutachterorganisation in diesem Tätigkeitsbereich fachkundig sind und jeweils ein/e LeiterIn des Begutachtungsteams benannt ist;
  4. 4. ein aktuelles Verzeichnis über die gutachterlich tätigen Mitglieder der Umweltgutachterorganisation, welches insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. a) Name und Anschrift,
    2. b) Ausbildung und Berufsbezeichnung,
    3. c) bisherige Tätigkeitsbereiche,
    4. d) Erfahrungen und Weiterbildung für die Tätigkeit der Umweltbegutachtungen,
    5. e) sektorielle Fachkunde;
  5. 5. ein nachprüfbares System zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des GutachterInnenteams;
  6. 6. ein Berichts- und Informationswesen, das auf Grundlage des Anhangs V der EMAS-V eine reibungslose Kommunikation zwischen Umweltgutachter und Unternehmen gewährleistet;
  7. 7. ein Nachweis über die Dokumentations- und Überwachungsmechanismen im Sinne der EMAS-VO und des UMG zur Nachvollziehbarkeit von Daten und Informationen;
  8. 8. bei der wiederkehrenden Aufsicht ist zusätzlich die Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der im Überwachungszeitraum durchgeführten Begutachtungsfälle nachzuweisen;
  9. 9. bei der wiederkehrenden Aufsicht sind Nachweise bezüglich der Aufrechterhaltung der Qualifikation in den letzten 24 Monaten in Form einer Dokumentation von einschlägigen Tätigkeiten in der Begutachtung und Auditierung sowie von einschlägigen Schulungen vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 UMG gilt für Einzelgutachter der Abs. 1 Z 2 und 5 bis 9 sinngemäß.

Witness Audit

§ 4. (1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang V der EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:

  1. 1. die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;
  2. 2. Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Anhang V 5.2.1 lit. a bis g der EMAS-V;
  3. 3. Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und
  4. 4. Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.

(2) Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.

Aufsicht

§ 5. Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Anhang V 5.3 der EMAS-V.

2. Abschnitt

Fachkundeprüfung

Zulassungsvoraussetzungen

§ 6. Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung

  1. a) der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt;
  2. b) der sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter, oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den/die beantragten NACE Code/s (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.

Prüfungstermin

§ 7. Auf Grund von Anträgen zur Prüfung sind nach Bedarf Prüfungstermine festzusetzen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfungskandidaten werden von der Zulassungsstelle mindestens zwölf Wochen im Vorhinein vom Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu erfolgen.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.

(2) Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in § 9 Abs. 3 angeführten Bereichen zusammen.

(3) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Zulassungsstelle bestellt.

(4) Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß § 4 UMG Abs. 2 zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.

Prüfungsinhalt

§ 9. (1) Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.

(2) Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Methodologien der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere Systemprüfung, Audittechnik, qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse;
  2. 2. Managementinformation und -verfahren, insbesondere
    1. a) Kenntnis und Verständnis der EMAS-V einschließlich der von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien zur Anwendung der EMAS-V und der einschlägigen Normen,
    2. b) allgemeinen Funktionsweise von Umwelt- und Risikomanagement,
    3. c) Ökocontrolling,
    4. d) Umweltinformationssysteme, Risikokommunikation;
    5. e) ökologische Bewertungsmethoden und standortbezogene Umweltanalysen und
    6. f) Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung);
  3. 3. Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere
    1. a) Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,
    2. b) Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen Tätigkeiten von Organisationen und Ökosystemen und
    3. c) Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkmedien und -faktoren auf Mensch und Umwelt;
  4. 4. Grundlagen des Umweltrechts insbesondere
    1. a) Betriebsanlagenrecht (insbesondere Gewerbeordnung),
    2. b) Luftreinhalterecht,
    3. c) Forstrecht,
    4. d) Abfallrecht,
    5. e) Wasserrecht,
    6. f) Chemikalienrecht,
    7. g) Allgemeines Umweltrecht wie insbesondere UMG, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz und einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
    8. h) Gefahrguttransportrecht (GGBG, ADR, IATA-DGR, RID, ADN, IMDG);
  5. 5. Allgemeine Umwelttechnik insbesondere
    1. a) Grundlagen der Verfahrenstechnik,
    2. b) Abfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien,
    3. c) Technologien bei Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie bei Emissionen von Lärm,
    4. d) Grundzüge der Energietechnik und
    5. e) Sicherheits- oder Gefahrenanalyse;

(3) Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche:

  1. 1. Kenntnis und Verständnis von relevanten Umweltfragen;
  2. 2. Grundlagen des Umweltrechts in dem/den beantragten Sektoren gemäß § 1a Abs. 6 UMG;
  3. 3. Kenntnis und Überblick über umweltbezogene technische Aspekte in dem/den beantragten Sektoren und
  4. 4. Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) in dem/den beantragten Sektoren.

Prüfungsverlauf

§ 10. Die Prüfungen sind mündlich und in deutscher Sprache abzulegen. Die Prüfungen sind öffentlich.

Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse

§ 11. (1) Die Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse soll in einer Gesamtdauer von etwa 120 - 180 Minuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsdauer unterschritten werden.

(2) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von dem/r jeweiligen PrüfungskommissärIn unterfertigtes Protokoll zu erstellen, das dem/r Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem/r Prüfenden gestellten Fragen festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Im Falle einer Unterschreitung der Prüfungsdauer ist der Grund für die Abweichung sowie die tatsächliche Prüfungsdauer im Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(3) Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche Teilbereiche mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Bei Nichtbestehen einzelner Teilbereiche der Prüfung sind nur diese zu wiederholen.

(4) Die Ergebnisse der Prüfung sind dem/r Prüfungskandidaten/In von dem/r Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Prüfung kann frühestens einen Monat danach erfolgen.

Zeugnis

§ 12. (1) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen nach der Prüfung auszuhändigen.

Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse

§ 13. Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse ist vom beantragten sektoriellen Zulassungsumfang abhängig. Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse soll mindestens 60 Minuten betragen.

Gebühren

§ 14. Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung BGBl. Nr. 246/1976 i.d.F. BGBl. Nr. 526/1982 zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 15. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fachkundebeurteilungsverordnung - FachKBV, BGBl. Nr. 549/1996 außer Kraft.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

Pröll

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