138. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Suspendierung im Verhältnis zur Russischen Föderation von Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr hinsichtlich der Befreiung von der Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Jänner 2008
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 19. September 2007 wurde im Verhältnis zur Russischen Föderation Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr1 hinsichtlich der Befreiung von der Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 suspendiert.
Molterer
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