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BGBl III 129/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

129. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Russische Föderation am 28. August 2007 ihre Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 137/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 56/2007) hinterlegt und folgende Erklärung abgegeben:

„Zum Zwecke der Umsetzung des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1995, geht die Russische Föderation vom folgenden Verständnis der Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (im folgenden: Abkommen) aus:

  1. 1. Die Bestimmung in Art. III Abs. 4, die die Behörden des Entsendestaates verpflichtet, den Aufnahmestaat unverzüglich zu informieren, falls ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht in sein Land zurückkehrt, nachdem er aus dem Dienst ausgeschieden ist, soll auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen sich solche Personen, falls sie Waffen tragen, unerlaubt vom Aufenthaltsort der Truppen des Entsendestaates entfernen.
  2. 2. Auf reziproker Grundlage versteht die Russische Föderation die Worte „Waffen besitzen“ in Art. VI des Abkommens als Anwendung und Gebrauch von Waffen und die Worte „Ersuchen des Aufnahmestaates wohlwollend zu erwägen“ als Verpflichtung der Behörden des Entsendestaates, Ersuchen des Aufnahmestaates betreffend Beförderung, Transport, Gebrauch und Anwendung von Waffen zu erwägen.
  3. 3. Die Aufzählung strafbarer Handlungen gemäß Art. VII Abs. 2 lit. c ist nicht erschöpfend und umfasst für die Russische Föderation neben dem Aufgezählten auch andere Rechtsverletzungen, die gegen die Grundlagen der verfassungsgemäßen Ordnung und Sicherheit der Russischen Föderation gerichtet und in ihrem Strafgesetzbuch erfasst sind.
  4. 4. Gemäß Art. VII Abs. 4 des Abkommens geht die Russische Föderation davon aus, dass die Behörden des Entsendestaates das Recht haben, ihre Gerichtsbarkeit in dem Fall auszuüben, wenn an Orten, an denen sich die Truppe des Entsendestaates aufhält, nicht identifizierte Personen Straftaten gegen diesen Staat, Angehörige seiner Truppe und Angehörige seines zivilen Gefolges, oder deren Angehörige, begehen.
  5. 5. Die in lit. a des Art. VII Abs. 6 des Abkommens erwähnte Unterstützung wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates gewährt. Bei der Gewährung von Rechtshilfe interagieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt und, falls nötig, im Wege der entsprechenden höherrangigen Behörden.
  6. 6. Die Russische Föderation gestattet die Einfuhr der in Art. XI Abs. 2, 5 und 6 des Abkommens erwähnten Güter und Fahrzeuge und die in Art. XI Abs. 4 des Abkommens erwähnte Ausrüstung und Gegenstände, die zur Verwendung durch die Truppe bestimmt sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des Zollrechts für vorübergehende Einfuhr, die durch die Zollgesetzgebung der Russischen Föderation errichtet worden sind. In diesem Zusammenhang wird eine solche Einfuhr unter uneingeschränkter Befreiung von Zöllen, Steuern und Gebühren durchgeführt. Davon ausgenommen sind Zollgebühren für Lagerung, Zollbehandlung von Gütern und ähnliche Dienstleistungen außerhalb der vorgesehenen Orte oder Amtsstunden der Zollbehörden sowie für im Abkommen vorgesehene Zeiträume, falls solche Zeiträume im Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Die Russische Föderation geht davon aus, dass das Verfahren und die Bestimmungen für die Einfuhr von in Art. XI Abs. 4 des Abkommens erwähnten und für die Verwendung durch die Truppe bestimmten Gütern durch separate Vereinbarungen über die Entsendung und Aufnahme von Streitkräften zwischen der Russischen Föderation und dem entsendenden Staat geregelt werden.

Keine der Bestimmungen des Art. XI, einschließlich der Absätze 3 und 8 beschränkt das Recht der Zollbehörden der Russischen Föderation, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. XI für die Einfuhr von Gütern und Fahrzeugen zu überwachen, wenn solche Maßnahmen gemäß dem Zollrecht der Russischen Föderation notwendig sind.

Die Russische Föderation geht davon aus, dass der Entsendestaat den Zollbehörden der Russischen Föderation Bestätigungen übermitteln wird, dass alle Güter und Fahrzeuge, die gemäß den Bestimmungen von Art. XI des Abkommens und gemäß separater Vereinbarungen über die Entsendung und Aufnahme von Streitkräften zwischen der Russischen Föderation und dem Entsendestaat in die Russische Föderation eingeführt werden, ausschließlich für die Zwecke, für die sie eingeführt worden sind, verwendet werden dürfen. Sollten sie für andere Zwecke verwendet werden, müssen sämtliche im Recht der Russischen Föderation vorgesehenen Zölle für solche Güter und Fahrzeuge bezahlt und die anderen im Recht der Russischen Föderation vorgesehenen Erfordernisse erfüllt werden.

Die Durchfuhr der oben genannten Güter und Fahrzeuge hat in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Bestimmungen der Russischen Föderation zu erfolgen.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. XI Abs. 11 ihre Erlaubnis zur Einfuhr von Mineralölprodukten in ihr Zollgebiet, die für den Verbrauch im Zuge des Betriebs von dienstlichem Land,- Luft,- und Wasserfahrzeugen der Truppe oder des zivilen Gefolges vorgesehen sind. Hievon ausgenommen ist die Zahlung von Zöllen und Steuern gemäß den Erfordernissen und Beschränkungen des Rechts der Russischen Föderation.

Die Russische Föderation gestattet die Einfuhr von in Art. XI Abs. 2, 5 und 6 des Abkommens erwähnten und für den Gebrauch durch Angehörige des zivilen Gefolges und deren Familienmitgliedern vorgesehenen Fahrzeugen gemäß den Bestimmungen des Rechts der Russischen Föderation für vorübergehende Einfuhr.

Die Russische Föderation geht davon aus, dass von Angehörigen des zivilen Gefolges und deren Familienangehörigen ein-(aus-)geführte Güter, die ausschließlich für deren persönlichen Gebrauch bestimmt sind, einschließlich der Güter für die Ersterrichtung eines Haushalts, einer Zollbehandlung ohne die Erhebung von Zöllen zugeführt werden. Davon ausgenommen sind Zollgebühren für Lagerung, Zollbehandlung von Gütern und ähnliche Dienstleistungen außerhalb der vorgesehenen Orte oder Amtsstunden der Zollbehörden.

  1. 7. Die Russische Föderation geht weiters davon aus, dass Dokumente und beigeschlossene Materialien, die im Rahmen dieses Abkommens an ihre zuständigen Behörden übermittelt werden, von ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzungen in die russische Sprache begleitet sein werden.“

Gusenbauer

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