109. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 224/2005) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Deutschland | 17. April 2007 |
Frankreich | 10. Jänner 2006 |
Irland | 13. Dezember 2006 |
Russische Föderation | 28. August 2007 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Irland:
Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt Irland, dass es Art. 3 des genannten Protokolls nicht anwenden wird und nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Russische Föderation:
Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Russische Föderation, dass sie nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Gusenbauer
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