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BGBl III 109/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

109. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 224/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Deutschland

17. April 2007

Frankreich

10. Jänner 2006

Irland

13. Dezember 2006

Russische Föderation

28. August 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Irland:

Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt Irland, dass es Art. 3 des genannten Protokolls nicht anwenden wird und nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Russische Föderation, dass sie nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.

Gusenbauer

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