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BGBl III 102/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

102. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe

102. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. III Nr. 148/1997) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

24. Jänner 2003

Andorra

13. Februar 2007

Angola

26. Oktober 2005

Aserbaidschan

11. Jänner 1999

Belize

18. Dezember 2001

Bhutan

18. August 2005

Dschibuti

22. Februar 2001

El Salvador

11. Juni 1998

Eritrea

30. Jänner 2002

Georgien

8. Jänner 1998

Honduras

23. Mai 2005

Iran

9. August 2000

Kambodscha

7. Juli 2005

Kenia

18. Oktober 2000

Komoren

1. März 2000

Kongo

3. März 2004

Demokratische Volksrepublik Korea

19. März 2007

Demokratische Volksrepublik Laos

22. September 1997

Liechtenstein

24. November 1999

Malediven

7. September 2000

Mongolei

15. Dezember 1999

Mosambik

8. Juni 1998

Namibia

31. März 1998

Nepal

9. Februar 2007

Oman

3. Juli 1997

Palau

19. August 1998

San Marino

10. Oktober 2000

St. Lucia

16. Jänner 2003

St. Vincent und die Grenadinen

3. Dezember 2001

Thailand

21. November 1975

Vereinigte Republik Tansania

7. Dezember 2000

Vietnam

4. November 1997

Zentralafrikanische Republik

15. Oktober 2001

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Montenegro

3. Juni 2006

Serbien

27. April 1992

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Das Fürstentum Andorra erachtet sich nicht an Art. 31 gebunden, wonach eine obligatorische Verweisung jeder Streitigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 gelöst werden kann, an den Internationalen Gerichtshof vorgesehen ist. Die Regierung von Andorra vertritt den Standpunkt, dass für jede Streitigkeit, die an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung verwiesen wird, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

Iran:

Die Islamische Republik Iran erklärt einen Vorbehalt zu Art. 31 und erachtet sich nicht an die Bestimmungen dieses Artikels gebunden.

Serbien:

Erklärung eines Vorbehaltes zu Art. 27 des Übereinkommens.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen wie folgt ergänzt bzw. zurückgezogen:

China111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.:

Mit Wiederaufnahme der Ausübung der Souveränität über Hongkong notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet wird.

Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:

Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet.

In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Hongkong eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.

In Ausübung der Souveränität über Macao notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China abgegebenem Vorbehalt sowie mit der abgegebenen Erklärung auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet wird.

Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:

Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.

In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Macao eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.

Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die aus der Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao erwachsen.

Niederlande111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.:

In einer Mitteilung vom 10. März 1999 informierte die Regierung des Königreichs der Niederlande den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Polen111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.:

In einer Mitteilung vom 16. Oktober 1997 informierte die Regierung von Polen den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass sie den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 zurückziehen.

Vereinigtes Königreich111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.:

In einer Mitteilung vom 25. November 2002 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.

Gemäß Art. 28 erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches weiters, dass die Insel Man sowie folgende Gebiete, auf die das Übereinkommen am 3. Juni 1993 ausgedehnt wurde, jeweils eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens darstellen: Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium in der Antarktis, Kaimaninseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, die Turks- und Caicosinseln.

Gemäß Art. 28 erklärte die Regierung des Vereinigten Königreiches am 11. April 2003, dass Jersey eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens ist.

Gusenbauer

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