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BGBl III 84/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(NR: GP XXII RV 1162 AB 1525 S. 154. BR: AB 7589 S. 736.)

84. Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

[deutscher Übereinkommenstext siehe Anlagen]

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 169 vom 8. Juli 2005, veröffentlicht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. August 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. November 2006 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Deutschland, Belgien, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Lettland:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Lettland, dass die Republik Lettland sich das Recht vorbehält, Art. 7 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nicht anzuwenden.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande notifizierte dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union am 11. Mai 2006, dass das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und Aruba angenommen und ratifiziert wurde.

Slowenien:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Slowenien, dass die Republik Slowenien sich das Recht vorbehält, Art. 7 Abs. 1 des genannten Übereinkommens nicht anzuwenden.

Anlage

deutscher Übereinkommenstext 

Anlage

dänischer Übereinkommenstext 

Anlage

englischer Übereinkommenstext  

Anlage

estnischer Übereinkommenstext 

Anlage

finnischer Übereinkommenstext 

Anlage

französischer Übereinkommenstext 

Anlage

griechischer Übereinkommenstext 

Anlage

irischer Übereinkommenstext 

Anlage

italienischer Übereinkommenstext 

Anlage

lettischer Übereinkommenstext 

Anlage

litauischer Übereinkommenstext 

Anlage

maltesischer Übereinkommenstext 

Anlage

niederländischer Übereinkommenstext 

Anlage

polnischer Übereinkommenstext 

Anlage

portugiesischer Übereinkommenstext 

Anlage

schwedischer Übereinkommenstext 

Anlage

slowakischer Übereinkommenstext 

Anlage

slowenischer Übereinkommenstext 

Anlage

spanischer Übereinkommenstext 

Anlage

tschechischer Übereinkommenstext 

Anlage

ungarischer Übereinkommenstext 

Anlage

Geschehensklausel 

Anlage

Signatur 

Gusenbauer

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