84. Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
[deutscher Übereinkommenstext siehe Anlagen]
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 169 vom 8. Juli 2005, veröffentlicht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. August 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. November 2006 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Deutschland, Belgien, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Lettland:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Lettland, dass die Republik Lettland sich das Recht vorbehält, Art. 7 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nicht anzuwenden.
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande notifizierte dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union am 11. Mai 2006, dass das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und Aruba angenommen und ratifiziert wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Slowenien, dass die Republik Slowenien sich das Recht vorbehält, Art. 7 Abs. 1 des genannten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
französischer Übereinkommenstext
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griechischer Übereinkommenstext
Anlage
Anlage
italienischer Übereinkommenstext
Anlage
Anlage
litauischer Übereinkommenstext
Anlage
maltesischer Übereinkommenstext
Anlage
niederländischer Übereinkommenstext
Anlage
Anlage
portugiesischer Übereinkommenstext
Anlage
schwedischer Übereinkommenstext
Anlage
slowakischer Übereinkommenstext
Anlage
slowenischer Übereinkommenstext
Anlage
Anlage
tschechischer Übereinkommenstext
Anlage
ungarischer Übereinkommenstext
Anlage
Anlage
Gusenbauer
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