81. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Nach Mitteilungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006) hinterlegt:
Staaten: | Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: | In-Kraft-Treten gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz: |
Belgien | 5. Februar 2007 | 6. Mai 2007 |
Luxemburg | 8. Februar 2007 | 9. Mai 2007 |
Slowenien | 10. Mai 2007 | 8. August 2007 |
Belgien:
Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:
Die Art. 2 bis 6 des Vertrages finden Anwendung auf die DNA-Analyse-Datei „Verurteilte“, wie sie in Art. 5 des Gesetzes vom 22. März 1999 über Identifikationsprozesse mittels DNA-Analyse im Bereich der Strafverfolgung definiert wird.
Erklärung zu Art. 42:
- 1. Die nationale Kontaktstelle für DNA-Analysen gemäß Art. 6 Abs. 1 ist das nationale Institut für Kriminalistik und Kriminologie des Bundesjustizdienstes.
- 2. Die nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten gemäß Art. 11 ist der Identifikationsdienst bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
- 3. Die nationale Kontaktstelle für Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Art. 12 Abs. 2 ist der Registrierdienst bei der Generaldirektion für Straßenverkehr und -sicherheit des Bundesdienstes Mobilität und Transporte.
- 4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen gemäß Art. 15 ist die Direktion für Einsätze und Information bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
- 5. Die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Art. 16 Abs. 3 ist der Zentraldienst zur Bekämpfung des Terrorismus bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
- 6. Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Flugsicherheitsbegleiter gemäß Art. 19 ist die Inspektion für Luftfahrt bei der Generaldirektion für Lufttransport des Bundesdienstes für Mobilität und Transport.
- 7. Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Dokumentenberater gemäß Art. 22 ist der Zentraldienst zur Fälschungsbekämpfung bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
- 8. Die nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen gemäß Art. 23 Abs. 3 ist die Generaldirektion „Büro für Ausländer“ des Bundesdienstes für Inneres.
- 9. Nach Art. 24 bis 27 sind die zuständigen Behörden und Beamten solche, die entsprechend dem innerstaatlichen Recht Belgiens Polizeieinsätze durchführen.
Luxemburg:
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 angewendet werden, jene sind, auf die das am 25. August 2006 geänderte Gesetz über Fingerabdrücke im Bereich der Strafverfolgung Anwendung findet, das heißt:
- 1. die kriminalistische DNA-Behandlung, die DNA-Profile erfasst, die im Rahmen von vorangegangenen Beweiserhebungen oder laufenden Voruntersuchungen auf Basis menschlicher Zellen erstellt wurden:
- die bei den Tatorten oder anderswo entdeckt wurden, identifiziert oder nicht oder
- bei verdächtigten oder beschuldigten Personen behoben wurden;
- 2. die DNA-Behandlung bei Verurteilten, die DNA-Profile von Personen erfasst, die zu einer Gefängnisstrafe oder einer strengeren Strafe verurteilt wurden.
Gemäß Art. 42 des Vertrages benennt das Großherzogtum Luxemburg folgende zuständige Behörden und folgende nationale Kontaktstellen:
- 1. für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen gemäß Art. 3 und 4: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
- 2. für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten gemäß Art. 9: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
- 3. für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Art. 12: das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;
- 4. für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Großveranstaltungen: das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;
- 5. für den Informationsaustausch bezüglich der Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Art. 16 Abs. 3: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
- 6. für die Flugsicherheitsbegleiter an Bord der Luftfahrzeuge gemäß Art. 17 bis 19: der Kontrolldienst am Flughafen der großherzoglichen Polizei;
- 7. für die Dokumentenberater gemäß Art. 22: der Flughafen-Kontrolldienst der großherzoglichen Polizei;
- 8. für die Rückführungsmaßnahmen gemäß Art. 23: die Fremdenpolizei des Kriminaldienstes der großherzoglichen Polizei;
- 9. für die Behörden und Beamten gemäß Art. 24 bis 27: die zuständigen Behörden und Dienste, die Polizeieinsätze gemäß des am 31. Mai 1999 geänderten Polizeigesetzes zur Schaffung eines großherzoglichen Polizeicorps und einer Generalinspektion der Polizei durchführen.
Slowenien:
Erklärung zu Art. 2:
Die Republik Slowenien erlaubt den nationalen Kontaktdienststellen der Vertragsparteien den automatisierten Abruf von Fundstellendatensätzen ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der automatisierter Abfrage und des Abgleichs von DNA-Profilen. Diese Befugnis betrifft ausschließlich die Verfolgung von Straftaten, die die Bedingungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Official Journal L 190, 18.07.2002 P.0001-0020) erfüllen.
Gemäß Art. 42 benennt die Republik Slowenien folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind:
- 1. nach Art. 6 Abs. 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Zentrum für forensische Untersuchungen
- Vodovodna cesta 95
- SI - 1000 Ljubljana
- 2. nach Art. 11 Abs. 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Zentrum für forensische Untersuchungen
- Vodovodna cesta 95
- SI - 1000 Ljubljana
- 3. nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Direktorat innere Verwaltungsangelegenheiten
- Beethovnova ulica 3
- SI - 1501 Ljubljana
- 4. nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Direktion der uniformierten Polizei
- - Sektor Allgemeine Polizei
- Stefanova ulica 2
- SI - 1501 Ljubljana
- 5. nach Art. 16 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Direktion der Kriminalpolizei
- - Abteilung Organisiertes
- - Kriminal und Terrorismus
- Stefanova ulica 2
- SI - 1501 Ljubljana
6. nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Spezialeinheit
- Stefanova ulica 2
- SI - 1501 Ljubljana
- 7. nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Direktion der uniformierten Polizei
- - Sektor Grenzpolizei
- Stefanova ulica 2
- SI - 1501 Ljubljana
- 8. nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Direktion der uniformierten Polizei
- - Ausländerzentrum
- Veliki otok 44/Z
- SI - 6230 Postojna
9. nach Art. 24 die zuständigen Behörden und Beamten für Gemeinsame Einsatzformen:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Direktion der uniformierten Polizei
- - Sektor Allgemeine Polizei
- Stefanova ulica 2
- SI - 1501 Ljubljana
- 10. nach Art. 25 die zuständigen Behörden und Beamten für Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Einsatz- und Kommunikationszentrum
- Stefanova ulica 2
- SI - 1501 Ljubljana
- 11. nach Art. 26 die zuständigen Behörden und Beamten für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Direktion der uniformierten Polizei
- - Sektor Sicherheitsplanung und Friedensmissionen
- Stefanova ulica 2
- SI - 1501 Ljubljana
- 12. nach Art. 27 die zuständigen Behörden und Beamten für die Zusammenarbeit auf Ersuchen:
- - Ministerium für Innere Angelegenheiten
- - Polizei, Generaldirektion der Polizei
- - Direktion der Kriminalpolizei
- - Sektor Internationale polizeiliche Zusammenarbeit
- Stefanova ulica 2
- SI - 1501 Ljubljana
Gusenbauer
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