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BGBl III 67/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

67. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Monaco am 19. März 2007 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 199/2005) hinterlegt und folgenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Monaco das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Untersuchungen sowie die in den Dokumenten und den übermittelten Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorhergehende Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannte Zwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärungen:

Das Fürstentum Monaco erklärt gemäß Art. 7 Abs. 3, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf seinem Hoheitsgebiet befindet, an die Behörden von Monaco innerhalb von nicht weniger als 30 Tagen vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Ministerium für Justiz“ für die Ziele des Übereinkommens auf die „Direction des Services Judiciaires“ angewendet wird.

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es von der Möglichkeit gemäß Art. 15 Abs. 6 im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens Gebrauch machen will, sodass die Bestimmungen dieser beiden Absätze in folgender Hinsicht anwendbar sind:

  1. Art. 15 Abs. 2: in dringenden Fällen, wenn die Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 3, 4 und 5 direkt von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei an die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei gerichtet werden, wird zeitgleich eine Kopie davon dem Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei übermittelt;
  2. Art. 15 Abs. 4: andere Rechtshilfeersuchen als solche gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 und insbesondere Ersuchen im Rahmen von Vorerhebungen sind vom Ministerium für Justiz der ersuchenden Vertragspartei an das Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei zu richten und auf demselben Weg wieder zurückzusenden.

Das Fürstentum Monaco fordert gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen sowie beigeschlossene Dokumente von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet werden sollen.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen wie folgt geändert:

Albanien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 128/2000.:

In Übereinstimmung mit Art. 24 erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden als Justizbehörden anzusehen sind:

  1. Der Oberste Gerichtshof
  2. Die Berufungsgerichte
  3. Die Gerichte erster Instanz
  4. Das Büro des Generalstaatsanwaltes
  5. Die Büros der Staatsanwälte bei den Berufungsgerichten
  6. Die Büros der Staatsanwälte bei den Gerichten erster Instanz

Italien222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969, geändert durch BGBl. Nr. 632/1977.:

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Italien, dass folgende Behörden als italienische Justizbehörden, zusätzlich zu jenen, die bereits in vorhergehenden Erklärungen genannt wurden, anzusehen sind:

  1. „Juges de paix“.

Folgende Behörden sind nicht mehr als italienische Justizbehörden anzusehen:

  1. Die Untersuchungsrichter
  2. Die Berufungsrichter
  3. Die Prätoren.

Slowakei333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 146/2000.:

Die Slowakei erklärt, dass

  1. Ersuchen gemäß Art. 11 des Übereinkommens an das Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik zu richten sind.
  2. Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 sowie Informationen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens an das Büro des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik zu richten sind.

Diese Erklärung ersetzt die frühere Erklärung der Slowakischen Republik in einem Brief des Ständigen Vertreters der Slowakei vom 3. Mai 2000.

Gusenbauer

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