63. Änderung zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen
Der Exekutivrat hat gemäß Artikel XV Absätze 4 und 5 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. III Nr. 38/1997, geändert durch BGBl. III Nr. 215/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2003) nachstehende Änderung zum Übereinkommen genehmigt:
[Änderungstext deutsch (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungstext englisch siehe Anlagen]
[Änderungstext französisch siehe Anlagen]
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Änderung gemäß Art. XV Abs. 5 lit. g des Übereinkommens mit 31. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Anlage
Änderungstext deutsch (Übersetzung)
Anlage
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Gusenbauer
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