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BGBl III 56/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

56. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

56. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 137/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 183/1999) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Armenien

16. April 2004

Aserbaidschan

3. März 2000

Frankreich

1. Februar 2000

Griechenland

30. Juni 2000

Kirgisistan

25. August 2006

Kroatien

11. Jänner 2002

Luxemburg

14. September 2001

Portugal

4. Februar 2000

Rumänien

5. Juni 1996

Schweiz

9. April 2003

Ukraine

26. April 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Griechenland:

Im Hinblick auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt die Hellenische Republik, dass ihre Unterzeichnung des genannten Übereinkommens keine Anerkennung einer anderen Bezeichnung als „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ bedeutet, unter welcher die Hellenische Republik den genannten Staat anerkannt hat und unter welcher dieser dem Programm „Partnerschaft für den Frieden“ unter Berücksichtigung der Resolution 817/93 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigetreten ist.

Schweiz:

Vorbehalt zu Art. VII Abs. 5 und 6:

  1. I. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsende- oder Aufnahmestaates gemäß Art. VII Abs. 5 des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur dann übergeben oder Rechtshilfe gemäß Abs. 6 gewähren, wenn der betreffende Staat gewährleistet, dass gegen diese Personen die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt wird.
  2. II. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsende- oder Aufnahmestaates gemäß Art. VII Abs. 5 des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen dann nicht übergeben und auch keine Rechtshilfe gemäß Abs. 6 gewähren,
  3. 1. wenn es ausreichende Gründe zur Annahme gibt, dass diese Personen Foltern oder unmenschlichen und entwürdigenden Bestrafungen oder Behandlungen unterzogen werden,
  4. 2. wenn es ausreichende Gründe zur Annahme gibt, dass diese Personen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsbürgerschaft oder ihres politischen Standpunktes verfolgt werden, oder dass die Situation dieser Personen aus diesen Gründen beeinträchtigt wird.

Vorbehalt zu Art. XIII:

Die Schweiz gewährt administrative und rechtliche Hilfe in Finanzangelegenheiten. Ziel der administrativen Hilfe ist die korrekte Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen und die Vermeidung ihres Missbrauches. Die Schweiz bietet rechtliche Hilfe nur im Fall des Finanzbetruges sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Erklärung zu Art. VII:

Die Anerkennung durch die Schweiz der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit fremder Militärbehörden des Entsendestaates gemäß Art. VII des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht sich nicht auf die Verfahren, die Urteilsberatung sowie die Urteilsverkündung eines Strafgerichts des Entsendestaates im Hoheitsgebiet der Schweiz.

Gusenbauer

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