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BGBl III 41/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

41. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 8/2007) gebunden zu erachten.

Ferner haben nachstehende Staaten ihre zentralen Behörden wie folgt geändert:

Frankreich111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968.:

Mayotte:

Der Staatsanwalt beim Obersten Berufungsgericht in Mayotte;

Neukaledonien:

Der Oberstaatsanwalt beim Appellationsgerichtshof von Nouméa;

Inseln Wallis und Futuna:

Der Richter der Abteilung des Gerichts der ersten Instanz von Nouméa mit dem Sitz in Mata Utu;

Französisch Polynesien:

Der Generalprokurator beim Berufungsgericht in Papeete.

Saint-Pierre und Miquelon:

Der Präsident des Höheren Appellationsgerichtes von Saint-Pierre.

Samoa222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 167/1999.:

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Urkunde in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens:

Der Vorsitzende

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel

PO Box L1859

Apia, Samoa

Im Fall der Abwesenheit des Vorsitzenden wird der diensthabende Vorsitzende die Urkunde unterzeichnen.

Gusenbauer

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