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BGBl III 9/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Kundmachung: Geltungsbereich des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

9. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (BGBl. III Nr. 169/2001) hinterlegt:

Staaten/Organisation:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

  

Australien

5. August 2003

Belarus

26. November 2002

Belgien

5. September 2002

Brasilien

17. Februar 2006

China

13. September 2006

Estland

3. Februar 2006

Island

27. Jänner 2006

Italien

8. Februar 2006

Japan

26. August 2003

Korea, Republik

16. September 2002

Kirgisistan

18. Dezember 2006

Litauen

16. März 2004

Luxemburg

21. August 2001

Russische Föderation

19. Jänner 2006

Südafrika

15. November 2006

Uruguay

28. Dezember 2005

Vereinigte Staaten

15. April 2003

EURATOM

4. Oktober 2005

Nachstehende Staaten bzw. Organisation haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

China:

  1. 1. Die Regierung der Volksrepublik China legt den Ausdruck „grenzüberschreitende Verbringung“ gemäß Art. 2 lit. u sowie gemäß Art. 27 wie folgt aus: vor der Zustimmung einer Vertragspartei zu einer grenzüberschreitenden Verbringung aus der Anlage eines anderen Vertragsstaates bestätigt jene Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, die Bestimmungsstaat ist, die genannte grenzüberschreitende Verbringung gemeinsam mit dem Ursprungsstaat der genannten grenzüberschreitenden Verbringung und holt die Genehmigung des genannten Ursprungsstaates ein.
  2. 2. Sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, wird das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.

EURATOM:

Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomenergiegemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 16, 18, 19 bis 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.

Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit den erwähnten Mitgliedstaaten teilt, in den von den Art. 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens abgedeckten Bereichen gemäß Art. 2 lit. b sowie der relevanten Artikel von Titel II, Kapitel III mit dem Titel „Gesundheit und Sicherheit“ des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft.

Mit ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen möchte die Europäische Atomenergiegemeinschaft einen Vorbehalt hinsichtlich der Nichterfüllung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/3 Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erklären, gemäß der besonderen Erfordernisse von Art. 27 Abs. 1 lit. i des Gemeinsamen Übereinkommens, das die Zustimmung des Bestimmungsstaates im Rahmen von grenzüberschreitenden Verbringungen erfordert. Eine Überarbeitung dieser Richtlinie, die das Gemeinschaftsrecht in Einklang mit diesem Übereinkommen bringen wird, durchläuft derzeit das Annahmeverfahren.

Japan:

Mit dem Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erklärt die Regierung von Japan die Wiederaufbereitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente.

Gusenbauer

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