76. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a neu eingefügt:
„(1a.) In den Beschaffungsgruppen gemäß § 1 Z 4, Z 8, Z 9, Z 19, Z 20, Z 22, Z 26, Z 27 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl. II Nr. 208/2001 idF BGBl. II Nr. 213/2005), hat für die Bundesbeschaffung GmbH Folgendes zu gelten:
Zur Berücksichtigung der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur hat die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung zweckmäßig ist, so auf NUTS 3 Region-Ebene auszuschreiben, dass sich nach Möglichkeit auch Kleinstbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können (Eignungskriterien), wobei insbesondere auf die örtliche Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen ist.“
2. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Verträgen auch im Namen und auf Rechnung des Bundes;“
3. § 3 Abs. 1 2. Satz entfällt.
4. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 164 und 165 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.“
5. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter Angabe einer Begründung, der Art und Menge sowie des Auftragsvolumens der beabsichtigten oder getätigten Beschaffung der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat soweit möglich vor, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.“
6. § 5 entfällt.
7. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „Abs. 2“ eingefügt.
8. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.
9. Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
10. In § 20 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2006 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Fischer
Schüssel
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