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BGBl III 140/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

140. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 103/2003) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Armenien

18. Dezember 2003

Bosnien und Herzegowina

25. April 2005

Weiters haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande hat am 10. Februar 2006 folgende Erklärung abgegeben:

Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ("der Rahmenbeschluss") an. Art. 31 des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.

Mit einer Note vom 31. August 2005 informierte der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande den Generalsekretär des Europarates, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen, abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 ("das Übereinkommen") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar ist.

In diesem Sinne bestätigt der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande, dass das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ("das Zweite Zusatzprotokoll") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls sind, anwendbar ist.

Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande betont, dass dadurch in keiner Weise die Anwendung des Zweiten Zusatzprotokolls im Verhältnis

  1. der niederländischen Antillen und Aruba zu den Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls sowie
  2. dem Teil des Königreiches der Niederlande, der sich in Europa befindet zu den Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind

verändert werden.

Vereinigtes Königreich:

Erklärung zu Art. 8:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass das Zweite Zusatzprotokoll auf die Insel Man und Guernsey anwendbar ist, als Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Erklärung zu Art. 9:

In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 anerkennt das Vereinigte Königreich nicht Kapitel I, Kapitel III, Kapitel IV und Kapitel V des Protokolls hinsichtlich der Insel Man und Guernsey.

Schüssel

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