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BGBl I 118/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Bundesgesetz: Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes
(NR: GP XXII RV 1364 AB 1480 S. 155 . BR: AB 7593 S. 736 .)

118. Bundesgesetz, mit dem das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das EU-Beamten-Sozialversicherungesetz, BGBl. I Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder Bediensteter auf Zeit“ durch den Ausdruck „ , Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter“ ersetzt.

2. § 1 Z 2 lautet:

  1. „2. „Bediensteter“

    jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;“

3. § 1 Z 3 wird aufgehoben.

4. Im § 1 Z 6 wird der Ausdruck „eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist“ durch den Ausdruck „die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten.

(2) Die Antragstellung einschließlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Antrags sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.“

6. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.

7. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für Bedienstete, die nach einer Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen haben.“

8. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im § 3 Abs. 1 (neu) erster Satz wird der Ausdruck „Beamter oder Bediensteter auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bediensteter“ ersetzt; im zweiten Satz wird nach dem Ausdruck „ASVG“ der Ausdruck „ , allenfalls einschließlich einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004,“ eingefügt; im dritten Satz wird der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.

9. Dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der österreichische Dienstgeber hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.“

10. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im § 4 Abs. 1 (neu) erster Satz wird der Ausdruck „Beamter oder Bediensteter auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bediensteter“ und der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.

11. Dem § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.“

12. Im § 5 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist“ durch den Ausdruck „dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.

13. Im § 6 erster Satz wird der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt; der Ausdruck „nach § 2 Abs. 2“ entfällt.

14. Im § 8 wird der Ausdruck „der Antrag nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann“ durch den Ausdruck „die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.

15. Im § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese“ durch den Ausdruck „des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder diese“ ersetzt.

16. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann“ durch den Ausdruck „die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist“ ersetzt.

17. Im § 10 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsmonaten“ und nach dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ jeweils der Ausdruck „und Gutschriften im Pensionskonto“ eingefügt.

18. § 11 samt Überschrift lautet:

„Bestätigungen

§ 11. Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört hat, maßgebend.“

19. § 12 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Scheidet ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Bediensteten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, der nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommende versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs an die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können diesen Betrag auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt leisten.

(2) Die Antragstellung sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1

  1. 1. gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:
    1. a) die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften gilt nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;
    2. b) die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung leben nach Maßgabe des Abs. 4 als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung wieder auf; die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf;
  2. 2. gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, Folgendes:
    1. a) für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 gilt die Z 1;
    2. b) für die Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, in denen das Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bestanden hat, werden nach Maßgabe des Abs. 4 im Pensionskonto Teilgutschriften erworben und gelten diese Zeiten als Beitragszeiten, als hätte in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten bestanden;
    3. c) die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Beiträge für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005, für die Gutschriften im Pensionskonto erworben wurden, leben nach Maßgabe des Abs. 4 als Gutschriften im Pensionskonto wieder auf; für die nach dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, werden nach Maßgabe des Abs. 4 Gutschriften im Pensionskonto erworben, wie wenn es sich bei diesen Zeiten um Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gehandelt hätte.“

20. Im § 12 Abs. 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „und den Erwerb der Gutschriften im Pensionskonto“ eingefügt.

21. Im § 12 Abs. 4 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „3,5“ jeweils durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt.

22. Im § 12 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „der Angestellten“ und wird der Ausdruck „Beamten oder Bediensteten auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bediensteten“ ersetzt.

23. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit der Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht für den Erwerb von Versicherungszeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. a bzw. nicht für Gutschriften im Pensionskonto nach Abs. 3 Z 2 lit. b zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Bediensteten oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt an diese nachgezahlt wird. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 lit. b und Gutschriften nach Abs. 3 Z 2 lit. c gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls als erworben.“

24. Im § 12 Abs. 7 wird der Ausdruck „für eine Zeit nach Abs. 3 Z 1“ durch den Ausdruck „während der Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

25. § 12 Abs. 8 wird aufgehoben.

26. Im § 13 wird der Ausdruck „Beamter oder Bediensteter auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bediensteter“ und der Ausdruck „3,5“ durch den „Ausdruck „3,9“ ersetzt; der Ausdruck „der Angestellten“ entfällt.

27. § 14 samt Überschrift lautet:

„Bestätigungen

§ 14. Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Bedienstete angehört hat, maßgebend.“

28. Im § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „Beamte oder Bedienstete auf Zeit“ durch den Ausdruck „Bedienstete“ und der Ausdruck „3,5“ durch den Ausdruck „3,9“ ersetzt; der Ausdruck „der Angestellten“ entfällt.

29. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Leistet der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den Betrag nach § 12 Abs. 1 an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist der Betrag binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs nachweislich vom Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag bzw. der Betrag nach § 12 Abs. 6 ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.“

30. Im § 16 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.

31. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Es treten in Kraft:

  1. 1. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Z 1, 2 und 6, 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 3, 4, 5 Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 1 und 2, 10, 11 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 7, 13, 14 samt Überschrift sowie 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006 sowie die Aufhebung der §§ 1 Z 3 und 12 Abs. 8;
  2. 2. rückwirkend mit 1. Mai 2003 die §§ 16 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006.“

32. Im § 20 wird der Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.

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