71. Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, und über die Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Verkauf der Grundstücke EZ 16 (Hohe Warte 34) und EZ 269 (Hohe Warte 36), beide Grundbuch KG 01503 Heiligenstadt, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz)
Das Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2002, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 (Art. 90), BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der zweite Satz des § 1 lautet:
„Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Geschäftsanteile
§ 2a. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt bis zu 100% der Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben. Nach erfolgtem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Republik Österreich sind jedoch auch künftig Beteiligungen anderer Gesellschafter an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H., unter Beachtung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1, zulässig.“
3. Im § 4 lauten der erste und zweite Satz:
„Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.“
Fischer
Schüssel
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