vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 71/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen und Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.
(NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150 .)

71. Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, und über die Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Verkauf der Grundstücke EZ 16 (Hohe Warte 34) und EZ 269 (Hohe Warte 36), beide Grundbuch KG 01503 Heiligenstadt, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz)

Das Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2002, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 (Art. 90), BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der zweite Satz des § 1 lautet:

„Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Geschäftsanteile

§ 2a. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt bis zu 100% der Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben. Nach erfolgtem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Republik Österreich sind jedoch auch künftig Beteiligungen anderer Gesellschafter an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H., unter Beachtung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1, zulässig.“

3. Im § 4 lauten der erste und zweite Satz:

„Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.“

Fischer

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)